Arzthaftung: Ein Behandlungsfehler ist schnell passiert
Ein Behandlungsfehler ist ein „Unterschreiten des ärztlichen Qualitätsstandards“, der zum Zeitpunkt der Behandlung besteht. In dieser Definition sind zwei wichtige Merkmale enthalten: Erstens wird deutlich, dass die Standards von der Medizin vorgegeben werden, nicht etwa von Juristen. Und zweitens, dass es eben um den „Standard“ geht, nicht um den universitären Stand der Forschung und Wissenschaft. Es geht also um das ganz alltägliche ärztliche Handeln, dessen Grenzen und Maßstäbe. „Kommt es zur Klage von Patienten, werden externe Gutachter eingeschaltet. Sie beurteilen, was und ob etwas schiefgelaufen ist“, sagt Tim Müller, Rechtsanwalt bei Ecovis in München.
Das Gericht braucht externen Sachverstand
Weil Richter und Anwälte medizinische Standards nicht umfassend und für jedes Fachgebiet kennen können, muss vor Gericht regelmäßig ein Sachverständiger den Sachverhalt medizinisch bewerten. Dies tut er zunächst in einem schriftlichen Gutachten. Meist wird er aber auch zur mündlichen Verhandlung hinzugezogen, um einzelne Aspekte noch ausführlicher zu erläutern oder zusätzliche Fragen zu beantworten. Sind mehrere Fachgebiete betroffen, wird zu jedem Gebiet ein eigenes Gutachten angefordert.
Die Fachgebiete geben auch den Rahmen für den jeweils geltenden Standard vor: Ein Hausarzt wird auf kardiologischem Gebiet geringere Anforderungen erfüllen müssen als ein Kardiologe, ein Chirurg andere als ein Gastroenterologe. Die Rechtsprechung hat verschiedene Fallgruppen von Behandlungsfehlern entwickelt, für die unterschiedliche Regeln gelten.
Was Übernahme- und Organisationsverschulden bedeuten
Behandelt ein Arzt außerhalb seines Fachgebiets oder seiner Fähigkeiten, kann ihn ein Übernahmeverschulden treffen. „Er darf nur Behandlungen vornehmen, die er beherrscht und deren Standards er kann“, erklärt Müller. Fehlen ihm die notwendigen Kenntnisse oder Geräte, muss er den Patienten – außer im akuten Notfall – an einen Kollegen oder ein entsprechend ausgestattetes Krankenhaus verweisen. Fehler in den Abläufen einer Behandlung werden im Krankenhaus häufiger vorkommen als in der Praxis eines niedergelassenen Arztes, schon weil sie dort wesentlich komplexer sein können. Sind diese Abläufe nicht sachgerecht, kann ein Organisationsverschulden zur Haftung führen. „Hierunter fallen Aspekte der Hygiene, der Übergabe des Patienten von der OP zur Station, der Vorratshaltung von Blutkonserven und Medikamenten, der personellen Ausstattung, aber auch die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten“, sagt Müller.
Was Diagnosefehler bedeuten
Zunächst einmal herauszufinden, woran ein Patient überhaupt leidet, ist wohl die wichtigste Aufgabe des Arztes. Daraus ergeben sich alle weiteren Schritte der Behandlung. Aber nicht jede falsche Diagnose ist auch ein vorwerfbarer Diagnosefehler. Entscheidend ist nicht, ob tatsächlich eine Fehldiagnose vorliegt, sondern ob die vorgenommene Interpretation der Befunde medizinisch vertretbar war oder nicht. Dass dies ein weites Feld ist, hat auch die Rechtsprechung erkannt und ist mit dem Vorwurf eines Diagnosefehlers eher zurückhaltend.
Wie sich Befunderhebungsfehler und Diagnosefehler unterscheiden
Eng verwandt und oft verwechselt mit dem Diagnosefehler ist der Befunderhebungsfehler. Beim Diagnosefehler geht es um die zutreffende und vertretbare Deutung der Befunde. „Bei dem Befunderhebungsfehler geht es um die Frage, ob der behandelnde Arzt alle erforderlichen Befunde erhoben hat“, erklärt Müller. Auch hier ist der jeweilige ärztliche Standard zugrunde zu legen. Zu Fehlern bei der Befunderhebung kommt es am häufigsten, weil der Behandler nicht oder zu spät von seiner einmal getroffenen Diagnose abrückt, andere Ursachen für die Beschwerden des Patienten nicht in Erwägung zieht und deswegen von weiteren diagnostischen Maßnahmen absieht.
Wo die Therapiefreiheit endet
Therapieauswahlfehler und Therapiefehler können Ärzten ebenfalls Probleme bereiten. Grundsätzlich sind Mediziner bei der Auswahl mehrerer geeigneter Behandlungsmethoden in ihrer Entscheidung frei – wenn sie den Patienten vorher umfassend aufgeklärt haben. Eine gänzlich ungeeignete Therapie dürfen sie aber auch nicht anwenden. Und auch dann, wenn unter mehreren geeigneten Therapien eine ganz klar überlegen ist, ist es vorbei mit der freien Entscheidung: „Ärzte müssen immer die beste Behandlungsmethode auswählen“, erklärt Müller.
Der Therapiefehler schließlich ist das, was allgemein unter dem eigentlichen Behandlungsfehler verstanden und was dann möglicherweise von Patienten angezeigt wird: Eine richtig ausgewählte Therapie wird fehlerhaft ausgeführt. Dazu gehört zum Beispiel, dass ein Medikament überdosiert, eine Einstichstelle nicht desinfiziert oder im schlimmsten Fall das falsche Bein amputiert wird.
Sie haben einen Fehler gemacht?
Ist Ihnen ein Behandlungsfehler unterlaufen, verjähren die Ansprüche des Patienten nach drei Jahren. Aber aufgepasst: Die Verjährung beginnt erst, wenn der Patient entweder vom Fehler Kenntnis hat oder hätte erkennen können, dass ein Behandlungsfehler überhaupt vorliegt.
Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München
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