Erste Regeln zur Umsetzung des „Redispatch 2.0“ im Strommarkt
Pflicht zum bilanziellen Ausgleich aller Redispatch-Maßnahmen
Ab 1. Oktober 2021 besteht die gesetzliche Pflicht, alle Redispatch-Maßnahmen bilanziell auszugleichen. Unter Redispatch versteht man eine kurzfristige Änderung des Kraftwerkseinsatzes auf Anordnung eines Netzbetreibers zur Vermeidung von Netzengpässen. Bisher gleichen die Netzbetreiber Ungleichgewichte in Bilanzkreisen, die durch Redispatch-Maßnahmen verursacht werden, nur bei größeren konventionellen Kraftwerken aus, nicht jedoch bei einer Abregelung von erneuerbarer Stromproduktion – dem sog. Einspeisemanagement.
Im Zuge des sog. Redispatch 2.0 wird der bilanzielle Ausgleich von allen Redispatch-Maßnahmen gesetzlich vorgeschrieben, also auch für das Einspeisemanagement. Dies ist eine Hilfe für betroffene Direktvermarkter und unterstützt die Systemsicherheit, da der bilanzielle Ausgleich koordiniert durchgeführt werden kann.
Der bilanzielle Ausgleich aller Redispatch-Maßnahmen stellt gleichzeitig eine große Herausforderung dar, erhöht sich doch die Zahl der betroffenen Anlagen um ein Vielfaches. Hinzu kommt, dass viele Anlagen für erneuerbare Produktion dargebotsabhängig sind, so dass ihre Einspeisung schwerer plan- und vorhersehbar ist.
Bilanzierungsmodelle und Prozessbeschreibungen
Um dennoch den gezielten bilanziellen Ausgleich zu ermöglichen, setzt die Bundesnetzagentur mit der Festlegung den notwendigen Rahmen. Die Festlegung regelt, wie der bilanzielle Ausgleich berechnet und durchgeführt wird.
Dafür gibt sie zwei „Bilanzierungsmodelle“ vor, je nachdem, ob für die Einspeisung sog. verbindliche Fahrpläne vorliegen oder nicht. Darüber hinaus regelt die Festlegung die Grundlage für eine digitale Kommunikation der beteiligten Unternehmen. Dies beginnt mit der Übermittlung der notwendigen Daten und Fahrpläne, setzt sich mit dem eigentlichen Redispatch-Abruf fort und endet mit der Durchführung des bilanziellen Ausgleichs.
Die dafür notwendigen Prozessbeschreibungen basieren im Wesentlichen auf Entwürfen des BDEW, dem für die gute Kooperation gedankt sei.
Weitere Festlegungsverfahren
Die heutige Entscheidung steht im Zusammenhang mit drei weiteren Festlegungsverfahren, die den Rahmen für das Redispatch 2.0 weiter ergänzen. Die weiteren Verfahren betreffen die Bestimmung der sog. Mindestfaktoren, die den Einspeisevorrang von erneuerbaren und KWK-Strom steuern, die Koordinierung der Netzbetreiber untereinander sowie die Verbesserung der Informationsgrundlage der Netzbetreiber.
Es ist nun Aufgabe der Branche, diese Regelungen umzusetzen, damit der bilanzielle Ausgleich pünktlich zum 1. Oktober 2021 starten kann.
Die Festlegung ist unter www.bundesnetzagentur.de/BK6-20-059 veröffentlicht.
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