FRK: Solidaritätsprinzip nicht falsch verstandenem Wettbewerb opfern
Als Leidtragende sieht er letztlich alle Mieter. Denn die Abschaffung führe beim Basisempfang von TV-Programmen ohne tatsächlichen Mehrwert für die Nutzer zu jährlichen Zusatzkosten von bis zu 200 EURO. Zudem werden laut Rehnig wieder einmal die sozial Schwächsten belastet. „Denn aktuell übernehmen noch die Sozialhilfeträger für wohngeldberechtigte Haushalte die Kosten für den TV-Anschluss als Teil der Mietnebenkosten. Sollten sich die Lobbyisten mit der Forderung nach einer Abschaffung durchsetzen, müssen diese Mieter ihren TV-Zugang künftig aus dem Regelsatz bezahlen“, erläutert Rehnig weiter.
Zudem würde der dringend erforderliche und gesellschaftlich allseits gewünschte Aufbau von Glasfasernetzen in Gebäuden, den bisher überwiegend mittelständische Netzbetreiber entscheidend forciert haben, massiv eingeschränkt und verlangsamt. Denn langjährige Mehrnutzerverträge mit Hauseigentümern verschafften ausbauenden Netzbetreibern Kalkulationssicherheit und dienten gegenüber Banken als Sicherungsinstrument für Finanzierungskredite. Diese benötigen, so Rehnig, vor allem kleine und mittlere Netzbetreiber, die schon heute massiv den Auf- und Ausbau schneller Glasfasernetze in den Häusern vorantreiben, auch in Zukunft. „Wird den Netzbetreibern diese Refinanzierungsmöglichkeit durch die Abschaffung der Umlagefähigkeit entzogen, bleibt die Glasfaser beim Anschluss von Liegenschaften in den kommenden Jahren bestenfalls im Keller liegen“, betont er weiter.
Richtig ärgert ihn, dass die Telekom oder OTT-Anbieter wie Zattoo oder waipu.tv die von den Hauseigentümern und Netzbetreibern finanzierten und betriebenen Inhouse-Verkabelungen quasi als „gottgegeben“ und mehr oder weniger kostenlose Daten-Autobahnen verstehen. „Diese Praxis würde im übertragenen Fall der Wasserversorgung bedeuten, man würde nur den reinen Wasserpreis berechnen, aber nicht den Transportweg in die Wohnung. Aber wie kommt das Wasser in die Wohnung? Mit Eimern? Das Errichten von Wasserleitungen und Trinkwasseranlagen verursacht Kosten, die solidarisch umgelegt werden müssen. Gleiches gilt für die TV-Versorgung. Insofern darf man in der Diskussion um die Umlagefähigkeit der Kabelanschlussgebühren durchaus auch von der Abschaffung des Solidaritätsprinzips sprechen. Deshalb darf unter dem Deckmantel des Wettbewerbs nicht Eigennutz zu Lasten von Gemeinnutz in ein Gesetz gegossen werden“ erklärte Rehnig abschließend.
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