Gebührenperiode 2021/2022: Moderate Anpassungen bei Straßenreinigung und Müllabfuhr
Darüber hinaus stellt die BSR zum 1. Januar 2021 ihre bisherigen privatrechtlichen Entgelte auf öffentlich-rechtliche Gebühren um. Hintergrund ist die Umsatzsteuerpflicht für hoheitliche Leistungen, sofern dafür privatrechtliche Entgelte und nicht Gebühren erhoben werden (§ 2b Umsatzsteuergesetz – UStG). Die Umstellung der Tarife auf Gebühren stellt sicher, dass hoheitliche Leistungen der BSR auch künftig umsatzsteuerfrei sind.
Bei der Straßenreinigung erhöhen sich die Gebühren für alle Reinigungsklassen gleich:
- Beispielsweise ergibt sich für ein 500 m² großes Grundstück ein Anstieg der Straßenreinigungsgebühren zwischen 2,80 Euro pro Jahr (niedrigste Reinigungsklasse 4) und 28 Euro pro Jahr (höchste Reinigungsklasse 1a).
- Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich in den höheren Reinigungsklassen in der Regel mehrere Wohneinheiten auf einem Grundstück befinden, die sich dann die Reinigungsgebühren entsprechend teilen.
Bei der Müllabfuhr entwickeln sich die Gebühren für einzelne Dienstleistungen unterschiedlich:
- Die Gebühren für die schwarze Hausmülltonne (d.h. Restmülltonne) steigen zwischen 3,24 Euro pro Jahr (60-Liter-Behälter mit 14-täglicher Leerung) und 18,88 Euro pro Jahr (660-Liter-Behälter mit 14-täglicher Leerung).
- Die Gebühren für die braune Bioabfalltonne bleiben dagegen gleich.
- Die orange bzw. gelbe Wertstofftonne und die Wertstoffsäcke sind nach wie vor gebührenfrei.
- Die Grundgebühr der Müllabfuhr (ehemals Ökotarif) erhöht sich je Haushalt um 1,20 Euro pro Jahr, d.h. um 10 Cent pro Monat. Sie beträgt damit in Berlin 32,76 Euro jährlich und gehört zu den niedrigsten unter den Städten mit haushaltsbezogener Grundgebühr.
- Die Gebühr für die Laub- und Gartentonne bleibt unverändert.
- Auch die Gebühren für die Sperrmüllabfuhr (Spar-, Standard- und Expressvariante) ändern sich nicht.
- Sowohl die Nutzung der 15 Recyclinghöfe als auch die jährliche Weihnachtsbaumabholung bleiben gebührenfrei.
Die BSR wird die Umstellung von privatrechtlichen Entgelten auf öffentlich-rechtliche Gebühren zum 1. Januar 2021 vornehmen, sofern bis dahin die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Künftig erhalten Kundinnen und Kunden dann Gebührenbescheide statt Rechnungen. Auf vielfach geäußerten Wunsch werden diese Bescheide separat für Straßenreinigung und Müllabfuhr erstellt.
Hinweis: Die Gebühren für die Gebührenperiode 2021/2022 stehen noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Preisprüfungsbehörde des Senats.
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