Gesetz zur Stärkung der Finanzintegrität (FISG): Deutsches Aktieninstitut fordert Nachbesserungen – vor allem bei Bilanzkontrolle und Abschlussprüfung
„Zum Fall Wirecard ist es nicht wegen unzureichender Regulierung oder eines mangelhaften institutionellen Systems gekommen, sondern trotz intensiver Prüfungs- und Kontrollmechanismen und umfangreicher Sanktionen. Wirecard war ein Ausnahmefall“, betont Dr. Christine Bortenlänger, Geschäftsführende Vorständin des Deutschen Aktieninstituts.
„Wenn der Gesetzgeber jetzt ein Gesetz zur Stärkung der Finanzintegrität vorlegt, muss deshalb genau geprüft werden, welche Maßnahmen wirklich zielführend sind. Keinesfalls dürfen diese zu unverhältnismäßigen, negativen Belastungen bei Unternehmen führen“, so Bortenlänger und resümiert „Der Referentenentwurf des FISG genügt diesen Kriterien an einigen zentralen Stellen leider nicht.“
Bilanzkontrolle
Die Rolle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Bilanzkontrollverfahren zu stärken und den Informationsaustausch zwischen den an der Bilanzkontrolle beteiligten Institutionen zu verbessern, ist sachgerecht. „Statt sich jedoch auf die im Aktionsplan genannte schnelle Eingreiftruppe für Betrugsfälle zu konzentrieren, entsteht der Eindruck, dass der Gesetzgeber eine generelle Kontrolle der Unternehmen etablieren will“, kritisiert Bortenlänger. „Darüber hinaus verliert das Gesamtsystem durch die Einschränkung des Rechtsschutzes für Unternehmen und die Ausweitung der Sanktionen seine Ausgewogenheit.“
Die vorgeschlagenen Änderungen am Bilanzkontrollverfahren bergen die Gefahr, dass zu viele Unternehmen vorschnell wegen Betrugsverdachts an den Pranger gestellt werden. Deswegen müssen die Hürden für ein Eingreifen der BaFin höher gelegt werden. Dies gilt sowohl für die Übernahme von Verfahren von der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung als auch für den Einsatz weitreichender hoheitlicher Mittel durch die BaFin. Nur in Fällen, in denen sich kriminelle Handlungen deutlich abzeichnen, sollte es zu einem Eingreifen kommen.
Außerdem droht die Veröffentlichung der Anordnung einer Prüfung sowie von Zwischenergebnissen zu Vorverurteilungen zu führen. Negative Folgen für die Unternehmen sind zu befürchten. Ein solches Naming and Shaming ohne abgeschlossenes Verfahren und ohne endgültiges Ergebnis ist rechtstaatlich problematisch und unverhältnismäßig.
Abschlussprüfung
„Das Maßnahmenpaket des FISG wird den Markt für die Abschlussprüfung spürbar zum Schlechteren verändern. Die Abschlussprüfung als Dienstleistung wird für die Prüfer unattraktiver und für die Unternehmen teurer. Dies wird im Prüfermarkt zu einer weiteren Marktkonzentration führen, was der Intention der EU-Abschlussprüferverordnung widerspricht“, betont die Geschäftsführende Vorständin des Deutschen Aktieninstituts.
Das Deutsche Aktieninstitut spricht sich für die Beibehaltung der aktuellen Regelungen zur externen Rotation des Abschlussprüfers aus, da die Nachteile kürzerer Rotationsfristen überwiegen. Bereits die interne Prüferrotation nach sieben Jahren begegnet Interessenskonflikten. In jedem Fall braucht es aber Übergangsvorschriften, um Unternehmen nicht vor große praktische Probleme zu stellen.
Auch das pauschale Verbot, dass der Abschlussprüfer neben der Abschlussprüfung keine Bewertungs- und Steuerberatungsleistungen mehr erbringen darf, ist nicht zielführend. Eventuell drohende Interessenskonflikte, werden in der Abschlussprüferverordnung ausreichend adressiert.
Die vom Gesetzgeber geplante unbegrenzte Haftung des Abschlussprüfers im Fall grober Fahrlässigkeit bei Beweislastumkehr geht deutlich zu weit. Diese sollte auf vorsätzliches Handeln beschränkt bleiben. Sonst droht wegen der höheren Haftungsrisiken für Abschlussprüfer, ein Rückzug der Prüfer aus der Abschlussprüfung, was nicht im Interesse des Kapitalmarkts sein kann.
Corporate Governance
Die Regelungen im Bereich der Corporate Governance wie beispielsweise die verpflichtende Einrichtung von Prüfungsausschüssen im Aufsichtsrat weisen überwiegend in die richtige Richtung. Allerdings ist eine Ausschussbildung in kleinen Aufsichtsräten nicht immer sinnvoll. Hier muss noch nachjustiert werden. Auch funktionsäquivalente Ausschüsse in Kommanditgesellschaften auf Aktien, die nicht zwingend im Aufsichtsrat angesiedelt sein müssen, sollten der Forderung nach einem Prüfungsausschuss genügen.
Die Stellungnahme des Deutschen Aktieninstituts finden Sie hier.
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