Individualsport auf Sportanlagen unter Einschränkungen möglich
Diese Präzisierung, die in § 10 der 8. Bay IfSMV beschrieben wird, besagt, dass Sportanlagen nicht grundsätzlich vollständig geschlossen werden müssen, sondern für den Individualsport geöffnet bleiben dürfen – allerdings nur unter der Einschränkung, dass Individualsportarten entweder „allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands“ ausgeübt werden (vgl. den Link sowie den Wortlaut unter § 10 (1), Satz 1 sowie § 10 (3) in der 8. Bay. IfSMV am Ende dieser Pressemitteilung).
Wettkampf- und Trainingsbetrieb für Landeskader erlaubt
Eine weitere positive Nachricht wird in § 10 (2) der 8. Bay. IfSMV geregelt. Demnach können neben Berufssportlern auch Leistungssportler der Bundes- und Landeskader unter bestimmten Voraussetzungen während des Lockdowns Wettkämpfe bestreiten oder trainieren (vgl. den Link bzw. den Wortlaut unter § 10 (2) in der 8. Bay. IfSMV).
Dazu BLSV-Präsident Jörg Ammon: „Die Einschränkungen, die ab dem kommenden Montag auf unsere Sportlerinnen und Sportler zukommen, sind gravierend. Ein Lichtblick ist dabei, dass zumindest der Sportbetrieb für Individualsportarten sowie für unsere „Olympiasieger von morgen“ in den Landeskadern, wenn auch unter Einschränkungen, möglich ist. Auch in dieser schwierigen Phase bin ich davon überzeugt, dass unsere Sportvereine und Sportfachverbände verantwortungsvoll im Sinne ihrer Sportlerinnen und Sportler handeln. Die Gesundheit aller steht hierbei immer klar im Mittelpunkt! In unserer Lebensgemeinschaft Sport werden wir diese Krise gemeinsam durchstehen.“
Link zur 8. Bay. IfSMV *
Aktuelle Fragen und Antworten (FAQs) bietet der BLSV auf seiner Website unter www.blsv.de/coronavirus, in seinen sozialen Medien sowie in regelmäßigen Mailings an Sportvereine und Sportfachverbände an. Darüber hinaus steht das BLSV Service-Center unter der Mail-Adresse service@blsv.de sowie zu den BLSV-Geschäftszeiten unter der Tel. +49 89 15702 400 für Rückfragen zur Verfügung.
* Die Regelungen für den Sport im Wortlaut:
§ 10
Sport
(1) 1Die Ausübung von Individualsportarten ist nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. 2Die Ausübung von Mannschaftssportarten ist untersagt. 3Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Anwesenheit von Zuschauern ist ausgeschlossen.
- Es erhalten nur solche Personen Zutritt zur Sportstätte, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.
- Der Veranstalter hat zur Minimierung des Infektionsrisikos ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und zu beachten, das auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen ist.
(3) Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen und anderen Sportstätten sowie von Tanzschulen ist nur für die in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Zwecke zulässig.
(4) Der Betrieb von Fitnessstudios ist untersagt.
§ 11
Freizeiteinrichtungen
(…)
(5) 1Die Öffnung und der Betrieb von Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen ist untersagt. 2Für Training und Wettkämpfe in Badeanstalten gilt § 10 Abs. 2.
(…)
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