Individuelles Sporttreiben ist weiterhin möglich
Diese Präzisierung, die in der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geregelt ist, besagt, dass Sportanlagen nicht grundsätzlich geschlossen werden müssen, sondern für den Individualsport geöffnet bleiben dürfen – allerdings nur unter der Einschränkung, dass Individualsportarten ausgeübt werden.
Innenministerium präzisiert Fragen der Mitglieder
Zu den wichtigsten Punkten der aus diesen Regelungen resultierenden Fragestellungen hat jetzt das für den Sport zuständige Bayerische Innenministerium auf BLSV-Anfrage geantwortet:
- Klarstellung des Begriffs Individualsport: Unter Individualsport wird jede Sportausübung verstanden, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erfolgt. Diese Regelung gilt über alle Sportarten hinweg.
- Kampfsport: Die Regelung gilt für alle Sportarten, also auch für den Kampfsport.
- Rahmenhygienekonzept: Bei der Ausübung des Individualsports müssen die Vorschriften aus dem Rahmenhygienekonzept eingehalten werden.
BLSV-Präsident Jörg Ammon: „Die Einschränkungen, die seit Montag für unsere Sportlerinnen und Sportler gelten, sind gravierend. Umso wichtiger ist es, dass es Antworten auf die drängendsten Fragen unserer Vereine gibt, die für eine wichtige Orientierung im Sportbetrieb sorgen werden. Auch in dieser schwierigen Phase bin ich davon überzeugt, dass unsere Sportvereine und Sportfachverbände verantwortungsvoll im Sinne ihrer Sportlerinnen und Sportler handeln. Die Gesundheit aller steht hierbei im Mittelpunkt! In unserer Lebensgemeinschaft Sport werden wir diese Krise gemeinsam durchstehen.“
Aktuelle Fragen und Antworten (FAQs) bietet der BLSV auf seiner Website unter www.blsv.de/coronavirus, in seinen sozialen Medien sowie in regelmäßigen Mailings an Sportvereine und Sportfachverbände an. Darüber hinaus steht das BLSV Service-Center unter der Mail-Adresse service@blsv.de sowie zu den BLSV-Geschäftszeiten unter der Tel. +49 89 15702 400 für Rückfragen zur Verfügung.
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