Nächste Pleite am Landgericht Stuttgart für Daimler AG im Abgasskandal
Verurteilt: Keine Chance für Daimler am Landgericht Stuttgart
Die Daimler AG muss nach dem aktuellen Urteil der 29. Zivilkammer am Landgericht Stuttgart den streitgegenständlichen Mercedes-Benz GLK 220 CDI mit dem Motor OM 651 zurücknehmen und dem Kläger 28.135,72 Euro erstatten (Az. 29 O 305/20). Hier nun die wichtigsten Fakten zum Verfahren im Stuttgarter Urteil:
- Die Klägerpartei erwarb das Fahrzeug am 3. August 2015 zum Preis von 35.500 Euro. Das Fahrzeug der GLK-Klasse verfügt über einen Motor vom Typ OM 651 und soll mit einer Abschalteinrichtung zum Einsatz gekommen sein. Die Motorsteuerung manipuliert die Abgasreinigung temperaturabhängig. Unter 17 Grad und über 30 Grad wird die Abgasreinigung abgeschalten.
- Das Gericht folgte in seinem Urteil letztlich dem Kläger. Daimler muss das Fahrzeug zurücknehmen. Der Kläger hat ein Fahrzeug erworben, das er so nicht kaufen wollte, und daher einen Schaden erlitten. Das Fahrzeug verfügte zum Zeitpunkt des Erwerbs über eine unzulässige Abschalteinrichtung, die einer Zulassung entgegenstand. Dadurch bestand die Gefahr, dass jederzeit die Zulassung widerrufen werden konnte. In der Folge drohten Nutzungsbeschränkungen und ein Wertverlust. Daimler ist aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB gegenüber dem Kläger haftbar.
- Das Gericht kritisierte die Ausführungen der Daimler-Anwälte als zu „pauschal“. Da die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkungen des Abgaskontrollsysteme verringern, gemäß EG-VO 715/2007 grundsätzlich unzulässig ist, hätte Daimler konkret beweisen müssen, dass ein Ausnahmefall vorlag. Daran fehlte es jedoch. Eine böse Schelte für die Arbeit der Daimler-Anwälte.
- Die Notwendigkeit einer Ausnahme kann nur dann bejaht werden, wenn keine anderen technischen Möglichkeiten zum Schutz des Motors zur Verfügung stehen. Das Gericht wies explizit daraufhin, dass eine Abschalteinrichtung nur eine Ausnahme in ganz bestimmten Fällen sein darf. Andernfalls liefe die Regelung nach EG-VO 715/2007 nahezu vollständig ins Leere. „Denn mit der Berufung allein auf den Motorschutz ließe sich jede Abschalteinrichtung bis hin zur vollständigen Abschaltung der Abgasreinigung rechtfertigen. Dass dies dem Zweck des Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 EG-VO 715/2007 eklatant widerspräche, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung“, betonte das Gericht in der Urteilsbegründung. Was Daimler ausgeführt habe, legt den Schluss nahe, dass die Ausnahme zur Regel erkoren wurde.
- Das Fahrzeug entspricht aus Sicht des Gerichts nicht der Norm im Sinne der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007. Auf dem Prüfstand werden die Abgasnormen eingehalten, im Straßenverkehr jedoch nicht. Das Fahrzeug ist für das Landgericht mangelhaft.
- Durch das Inverkehrbringen des Motors in hoher Stückzahl hat Daimler einen enorm hohen Schaden in Kauf genommen. Und das alleine zum Zwecke des Gewinnstrebens. Das Gericht erkennt darin „ein hohes Maß an Skrupellosigkeit“. Gleichzeitig habe sich die Beklagte gegenüber ihren Mitbewerbern, die auf ordnungsgemäße Weise die Einhaltung der Anforderungen der EG-VO 715/2007 nachgewiesen haben, einen unerlaubten Wettbewerbsvorteil verschafft. Sie hat sich die Kosten der Entwicklung einer Technik gespart, die den Anforderungen der Vorschriften gerecht geworden wäre.
- Das Gericht sieht bei der Täuschung von Behörden und Verbrauchern den Vorstand von Daimler in der Verantwortung. Die Daimler-Anwälte haben in dem Verfahren lediglich behauptet, der Vorstand habe keine Kenntnis gehabt, Entscheidungen über die Motorsteuerungen seien nicht auf Vorstandsebene getroffen worden. Daher hätte man der sekundären Darlegungslast nicht nachkommen müssen. Das Gericht sah das völlig anders, so dass der Vortrag des Klägers als unstreitig zu behandeln ist. Letztlich hätte Daimler Beweise für die eigenen Behauptungen vortragen müssen.
- Ohne die Manipulation hätte das Fahrzeug keine Typengenehmigung erhalten.
- Der Käufer muss sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Das Gericht schätzte die Gesamtlaufleistung des GLK auf 300.000 Kilometer.
- Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig
Im Diesel-Abgasskandal der Daimler AG hält Trendwende an
Die juristischen Entwicklungen der vergangenen Monate zeigen für die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer aus Lahr, dass die Daimler AG vor Gericht in die Defensive gerät und die Chancen der Verbraucher, die Verfahren zu gewinnen, derzeit enorm ansteigen. Mit dem Oberlandesgericht Naumburg hatte am 18. September 2020 erstmals ein Gericht der Berufungsinstanz den Autobauer nach § 826 BGB zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Die Diesel-Fahrzeuge sind durch die mögliche Manipulation am Abgaskontrollsystem des Motors in ihrem Wert gemindert. Die Kanzlei rät den betroffenen Verbrauchern dazu, sich anwaltlich beraten zu lassen. Im kostenfreien Online-Check der Kanzlei lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal von Daimler herausfinden. Die Fälle werden individuell geprüft, ehe man sich auf ein gemeinsames Vorgehen gegen den Autobauer einigt.
Die Kanzlei hat bereits mehrere positive Urteile gegen die Daimler AG in erster Instanz erstritten:
- Oberlandesgericht Köln – 5. November 2020 – 7 U 35/20
- Landgericht Stuttgart – 23. Oktober 2020 – Az. 29 O 305/20
- Landgericht Stuttgart – 9. Oktober 2020 – Az. 14 O 89/20
- Landgericht Stuttgart – 14. Mai 2020 – Az. 19 O 108/19
- Landgericht Stuttgart – 14. Mai 2020 – Az. 19 O 109/18
- Landgericht Stuttgart – 08. Mai 2020 – Az. 14 O 74/20
- Landgericht Freiburg – 13. März 2020 – Az. 8 O 71/19
- Landgericht Oldenburg – 13. Februar 2020 – Az. 16 0 2884/18
- Landgericht Stuttgart – 16. Januar 2020 – Az. 27 O 40/19
- Landgericht Stuttgart – 24. Oktober 2019 – Az. 20 O 73/19
Thermofenster im Visier des Europäischen Gerichtshofs
An deutschen Gerichten werden für die Daimler AG im Diesel-Abgasskandal die Zeiten rauer. Wie kam es zu dieser verbraucherfreundlichen Wende?
- Temperaturabhängig gesteuerte Abschalteinrichtungen wie das von Daimler in den Mercedes-Modellen verwendete Thermofenster sind vor dem Europäischen Gerichtshof EuGH am 30. April 2020 in Schlussanträgenals unzulässig bezeichnet worden. Mit dem Urteil wird in diesem ersten europäischen VW-Verfahren noch in diesem Jahr
- Auch der BGH hat mit seinem Beschluss vom 28. Januar 2020 (Az. VIII ZR 57/19) den Druck auf Daimler erhöht. Der BGH bemängelte, dass das Oberlandesgericht Celle (Az. 7 U 263/18) kein Gutachten eingeholt hat, um zu klären, ob die Daimler AG das Abgaskontrollsystem im Motor OM 651 mit einer Abschalteinrichtung manipuliert hat oder nicht. Schadensersatzansprüche im Abgasskandal gegen Mercedes können von einem Gericht nicht einfach als Behauptungen „ins Blaue hinein“ abgewiesen werden. Es reicht, wenn der klagende Verbraucher seine Argumente schlüssig vorträgt und nicht bis ins kleinste Detail ausführt. Schließlich könne er nicht detailliert wissen, wie ein Motor funktioniere. Gutachten über die Abgasreinigung könnten in wichtigen Fragen Abhilfe schaffen.
- Die Daimler AG äußert sich bisher vor Gericht in der Regel höchst vage zu den gegen sie gemachten Vorwürfen und verweist in der Regel auf Betriebsgeheimnisse, die sie vor Gericht nicht preisgeben möchte. Auch wird der Vortrag des Klägers pauschal als unbegründet zurückgewiesen – ohne die Abweisung genauer auszuführen.
- Das unkooperative Verhalten vor Gericht hat übrigens auch der BGH in seinem ersten Urteil in einem VW-Verfahren am 25. Mai 2020 bemängelt (Az. VI ZR 252/19). Die Autobauer können sich jetzt nicht mehr mit dem Hinweis auf Betriebsgeheimnisse vor Aussagen drücken.
Welche Modelle sind im Abgasskandal von Daimler verwickelt?
18 Rückrufe in einem Jahr. Um den Überblick nicht zu verlieren, listet die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer alle im Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge mit den unterschiedlichsten Motoren auf:
OM640
- A 160 CDI
- A 180 CDI
- A 200 CDI
- B 180 CDI
- B 200 CDI
OM642
- C 350 CDI
- C 350 CDI BlueEFFICIENCY
- CLS 350 BlueTEC
- CLS 350 BlueTEC 4MATIC
- CLS 350 CDI
- CLS 350 CDI BlueEFFICIENCY
- E 280 CDI
- E 300 BlueTEC
- E 300 CDI BlueEFFICIENCY
- E 350 BlueTEC
- E 350 CDI BlueEFFICIENCY
- G 280 CDI
- G 300 CDI
- G 350 d
- GL 350 BlueTEC
- GL 350 CDI BlueEFFICIENCY
- GL 350 d
- GLC 350 d
- GLE 350 d Coupé
- GLK 350 CDI
- GLK 350 CDI BlueEFFICIENCY
- ML 280 CDI
- ML 300 CDI BlueEFFICIENCY
- ML 350 BlueTEC
- R 280 CDI
- R 300 CDI
- R 300 CDI BlueEFFICIENCY
- R 350 CDI
- S 350 BlueTEC
- S 350 d
- S 350 BlueTEC 4MATIC
- S 350 d 4MATIC
- Sprinter 218 CDI/318 CDI/418 CDI/518 CDI
- Sprinter 219 BlueTEC/319 BlueTEC/519 BlueTEC
- Sprinter 219 CDI/319 CDI/419 CDI/519 CDI
- Viano 3.0 CDI/Vito 120 CDI
OM651
- A 180 CDI
- A 180 CDI BlueEFFICIENCY
- A 200 CDI
- A 200 CDI BlueEFFICIENCY
- A 200 d
- A 220 CDI
- A 220 CDI BlueEFFICIENCY
- A 220 d
- B 180 CDI
- B 180 CDI BlueEFFICIENCY
- B 200 CDI
- B 200 CDI BlueEFFICIENCY
- B 200 d
- B 220 CDI
- B 220 CDI BlueEFFICIENCY
- B 220 d
- C 180 CDI
- C 180 CDI BlueEFFICIENCY
- C 200 CDI
- C 200 CDI BlueEFFICIENCY
- C 200 d (mit autom. Getriebe)
- C 220 BlueTEC
- C 220 BlueTEC BlueEFFICIENCY Edition
- C 220 CDI
- C 220 CDI BlueEFFICIENCY
- C 220 d
- C 220 d BlueEFFICIENCY Edition
- C 250 BlueTEC
- C 250 CDI
- C 250 CDI BlueEFFICIENCY
- C 250 d
- C 300 BlueTEC HYBRID
- C 300 h
- CLA 200 CDI
- CLA 200 d
- CLA 220 CDI
- CLA 220 d
- CLS 220 BlueTEC
- CLS 250 BlueTEC
- CLS 250 CDI
- CLS 250 CDI BlueEFFICIENCY
- E 200 BlueTEC
- E 200 CDI
- E 200 CDI BlueEFFICIENCY
- E 220 BlueTEC
- E 220 BlueTEC BlueEFFICIENCY
- E 220 CDI
- E 220 CDI BlueEFFICIENCY
- E 220 CDI BlueEFFICIENCY Edition
- E 220 CDI Edition
- E 250 BlueTEC
- E 250 CDI
- E 250 CDI BlueEFFICIENCY
- E 300 BlueTEC HYBRID
- GLA 200 CDI
- GLA 200 d
- GLA 220 CDI
- GLA 220 d
- GLC 250 d
- GLK 200 CDI BlueEFFICIENCY
- GLK 220 BlueTEC
- GLK 220 CDI
- GLK 220 CDI BlueEFFICIENCY
- GLK 250 BlueTEC
- GLK 250 CDI BlueEFFICIENCY
- ML 250 BlueTEC
- S 250 CDI BlueEFFICIENCY
- S 300 BlueTEC HYBRID
- SLK 250 CDI
- SLK 250 CDI BlueEFFICIENCY
- SLK 250 d
- Sprinter 210 BlueTEC/310 BlueTEC/510 BlueTECa
- Sprinter 210 CDI/310 CDI/510 CDI
- Sprinter 213 BlueTEC/313 BlueTEC/413 BlueTEC/513 BlueTEC
- Sprinter 213 CDI/313 CDI/513 CDI
- Sprinter 216 BlueTEC/316 BlueTEC/416 BlueTEC/516 BlueTEC
- Sprinter 216 CDI/316 CDI/416 CDI/516 CDI
- V 220 CDI/Vito 116 CDI
- V 250 BlueTEC/Vito 119 BlueTEC
- Viano 2.0 CDI/Vito 113 CDI
- Viano 2.2 CDI/Vito 116 CDI
- Vito 110 CDI
OM622
- C 180 BlueTEC
- C 180d
- C 200 BlueTEC
- C 200d
OM626
- Marco Polo
- Vito
- Vito Tourer
OM607
- A-Klasse
- B-Klasse
- Citan
- CLA
- GLA
Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 15.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten.
In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung – Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG und verhandelten einen 830-Millionen-Euro-Vergleich aus. Damit haben die beiden Inhaber Rechtsgeschichte geschrieben. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei deshalb für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.
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