Systemgastronomie – Sozialpartner führen Dialog fort Einigung auf Verlängerung des Kurzarbeitergelds
Auf Einladung des BdS wurde in einem neuerlichen Gespräch jetzt vereinbart, das Instrument der Kurzarbeit über den 31. März 2021 hinaus bis Ende 2021 zu verlängern. Die Sozialpartner hatten sich bereits Anfang März dieses Jahres als erste Branche überhaupt auf eine freiwillige, tarifliche Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit in der Systemgastronomie verständigt und damit tausende Arbeitsplätze gesichert. Diese schnelle und zielorientierte Einigung war von beiden Seiten als Paradebeispiel für eine funktionierende Sozialpartnerschaft gewürdigt worden. Die nun beschlossene Verlängerung sei für die Branche sehr wichtig wie BdS-Präsidentin Sandra Mühlhause betont: „Wir danken der NGG für die erneut konstruktive Dialogbereitschaft. Mit der Verlängerung ist wieder mehr Planungssicherheit für unsere mittelständischen Unternehmerinnen und Unternehmer verbunden. Diese ist gerade jetzt wichtiger denn je.“
Auch BdS-Hauptgeschäftsführerin und Verhandlungsführerin Andrea Belegante zeigt sich mit Vereinbarung der Sozialpartner sehr zufrieden: „Wir haben für die vielen engagierten, aber wirtschaftlich stark betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmer unseres Verbandes ein bewährtes Kriseninstrument verlängern können. Die Branche zeigt, dass sie Verantwortung übernimmt und sich nach Kräften versucht, selbst zu helfen. Das sollte auch in der politischen Diskussion und der öffentlichen Wahrnehmung dieser tollen Branche gewürdigt werden.“
Freddy Adjan, stellvertretender Vorsitzender der Gewerkschaft NGG: „Mit dieser Verlängerung der tariflichen Regelung wird ein Stück weit das Einkommen Tausender unserer Mitglieder und der Beschäftigten in der Systemgastronomie gesichert. Die Einkommensverluste durch Kurzarbeit werden verringert, da die Beschäftigten mit dem reduzierten Lohn, dem Kurzarbeitergeld und einer Aufstockung durch den Arbeitgeber auf 90 Prozent ihres alten Nettolohns kommen. Vor allem ist die Vereinbarung wichtig, dass der Kündigungsschutz zwei Monate über die Laufzeit der Kurzarbeit hinaus gilt.“
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