Verbraucher & Recht

Unkraut auf dem Grundstück: Was Sie wissen sollten

Jeder Gartenbesitzer kennt die lästige Aufgabe: Unkraut jäten. Auch bei regelmäßigem und gründlichem Entfernen finden die kleinen Spielverderber zuverlässig ihren Weg zurück ins Blumenbeet. Besonders robuste Arten sogar bis in den Winter hinein. Dabei ist der Begriff ‚Unkraut‘ dehnbar. Aus einer biologischen Perspektive gibt es kein Unkraut, sondern eine Sammlung von unterschiedlichen Wildpflanzen und -kräutern, die als optisch störend empfunden werden oder aus wirtschaftlichen Gründen unerwünscht sind.

Was ist alles Unkraut?
Als Unkraut gelten im Prinzip alle Pflanzen, die ungewollt im Garten oder auf dem Acker erscheinen. In der Landwirtschaft werden Pflanzen als Unkraut bezeichnet, wenn sie mit angebauten Zielpflanzen, wie etwa Getreide, in Konkurrenz treten und ihnen die Rohstoffe rauben oder für die pflanzlichen Nachbarn sogar giftig sind. Auch Pflanzen, die die Nutzung einer Fläche erschweren, zählen zu den Unkrautpflanzen. Üblicherweise werden unter anderem Giersch, Klatschmohn, Disteln und Löwenzahn als Unkraut gewertet. Die ökologisch orientierte Landwirtschaft bevorzugt den Begriff Beikraut, da die Pflanzen auch durchaus positive Auswirkungen haben. Beikräuter schützen den Acker zum Teil vor Bodenerosion und können ihren Beitrag zur Fruchtbarkeit des Bodens leisten.

Wann muss man Unkraut entfernen?
Für den eigenen Garten besteht nach Auskunft der ARAG Experten keine Pflicht zum Jäten von Unkraut. Die Wildpflanzen dürfen dort uneingeschränkt gedeihen, wie es dem Bewohner des Grundstücks gefällt. Das Unkraut darf allerdings nicht auf angrenzende Grundstücke hinüberwachsen oder den Zaun des Nachbarn beschädigen.

Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet Eigentümer dazu, die Grenzen ihres Grundstücks sauber und frei von Gefahren zu halten. Gibt es eine entsprechende kommunale Satzung, erstreckt sich diese Pflicht auch auf den anschließenden öffentlichen Gehweg. Dann muss nicht nur Unkraut entfernt, sondern auch Laub gefegt und Schnee geschaufelt werden. Sollte es auf dem öffentlichen Gehweg direkt am Grundstück zu einem dem Unkraut (oder Laub bzw. Schnee) geschuldeten Unfall kommen, haftet der Grundstückseigentümer. Wer auf dem Bürgersteig vor seinem Grundstück das Unkraut wuchern lässt, muss also unter Umständen mit einem Besuch vom Ordnungsamt rechnen. Sonstige öffentliche Wege und Plätze sauber zu halten, ist hingegen eine Aufgabe der Kommunen.

Mieter oder Vermieter: Wer muss jäten?
Die Pflicht zum Sauberhalten der Grundstückgrenzen obliegt grundsätzlich dem Eigentümer des Grundstücks. Ist die Immobilie aber vermietet, kann diese Pflicht vertraglich auf den oder die Mieter übertragen werden. Das Unkrautjäten in einem gemieteten Garten kann ebenso vertraglich festgehalten werden, ist aber im Prinzip keine Pflicht. Etwas anderes kann in Schrebergärten gelten: In Kleingartenanlagen schreibt oft die jeweilige Vereins- oder Nutzungssatzung vor, dass die Parzellen von Unkraut freigehalten werden müssen.

Welche Werkzeuge sind erlaubt?
Die ARAG Experten empfehlen, das Entfernen der unerwünschten Pflanzen manuell zu erledigen. Chemikalien belasten die Umwelt in vielen Fällen stark und einige sind gänzlich, andere teilweise verboten. Die verbotene Nutzung solcher Mittel geht mit Verwarnungen oder sogar hohen Bußgeldern einher. So verbietet Paragraf 12 des Pflanzenschutzgesetzes die Nutzung chemischer Unkrautvernichter auf gepflasterten oder asphaltierten Flächen. Das schließt u.a. Garageneinfahrten, Gehwege und Terrassen ein. Aufgrund der Versiegelung können die Chemikalien nicht in den Boden einsickern, wo eine anschließende Filterung stattfindet, sondern gelangen in die Kanalisation und darüber in das Grund- oder Trinkwasser. Aus diesem Grund dürfen chemische Unkrautvernichter auch nicht auf Grünflächen in der Nähe von Gewässern eingesetzt werden. Die Verwendung zugelassener chemischer Unkrautvernichter auf sonstigen Grünflächen ist grundsätzlich erlaubt.

Unkraut zu verbrennen ist ebenfalls eine Möglichkeit, wenn sich das Unkraut nicht zwischen den heißbegehrten Zierpflanzen befindet. Besonders zur Beseitigung in der Garageneinfahrt eignet sich das Abbrennen. Dazu können gasbetriebene Verbrenner oder solche auf elektrischer Basis eingesetzt werden. Die ARAG Experten raten Verbrauchern dennoch bei jeder Nutzung solcher Verbrenner zur Vorsicht! Man sollte vermeiden, Verbrennungsgeräte einzusetzen, wenn sich brennbares Material, wie trockenes Gras, in der Nähe befindet.

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