Wegen Irreführung: Wettbewerbszentrale unterbindet Werbung mit pauschaler Behauptung eines „Verbots von Ölheizungen ab 2026“
In insgesamt fünf Fällen hat die Wettbewerbszentrale diesbezüglich jüngst Werbeaussagen im Internet und in Zeitungsanzeigen wegen Irreführung beanstandet. In allen Fällen führte das Einschreiten der Wettbewerbszentrale zu einer Umstellung der Werbung und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung.
Pauschale Behauptung eines „Verbots von Ölheizungen ab 2026“ irreführend
Moniert hat die Wettbewerbszentrale insbesondere die folgenden Aussagen: „Heizöl ist ab 2026 verboten“, „Ab 2026 sind Ölheizungen verboten“, sowie „Ab 2026 gibt es ein Verbot für reine Öl- und Kohleheizungen im Bestand – für Neubauten gilt es bereits“.
Sie hält diese Aussagen für irreführend. Denn dem Verkehr wird mit diesen Aussagen suggeriert, dass ab 2026 keine Ölheizungen mehr betrieben werden dürfen, also bis zu diesem Zeitpunkt alle derzeit existierenden Ölheizungen ausgetauscht werden müssen. Dies ist aber nicht richtig. Das insofern maßgebliche neue Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude (GEG) sieht ein solch absolutes Verbot keineswegs vor. Vielmehr ist die Rechtslage deutlich differenzierter, weil der Gesetzgeber in erheblichem Umfang Ausnahmen und Übergangsfristen vorgesehen hat.
Auch die Aussage „Verbot für den Einbau von Ölheizungen ab 2026“ hat die Wettbewerbszentrale beanstandet, weil sie nicht richtig und damit irreführend ist. Denn auch nach dem 01.01.2026 dürfen Ölheizungen dann noch eingebaut werden, wenn sie erneuerbare Energien mit einbinden. Es können ab 2026 sogar noch reine Ölheizungen eingebaut werden, wenn kein Gas- oder Fernwärmenetz vorhanden ist und keine erneuerbaren Energien anteilig eingebunden werden können.
Schließlich hat die Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft für fairen Wettbewerb noch die im August 2020 im Internet veröffentlichte Werbeaussage: „in 171 Tagen müssen Ü30-Ölheizungen ausgetauscht sein“, beanstandet, weil auch hier ein Hinweis auf die vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen von der Austauschpflicht unterblieb.
„Die Verbreitung der unzutreffenden Behauptung, dass Ölheizungen schon bald verboten seien, kann Verbraucher dazu verleiten, übereilt nicht sachgerechte Entscheidungen von erheblicher finanzieller Bedeutung zu treffen. Dadurch wird der Wettbewerb in unzulässiger Weise zu Lasten der Heizölbranche verzerrt“, erklärt Dr. Britta Bröker aus dem Hamburger Büro der Wettbewerbszentrale. Derartige Wettbewerbsverletzungen könnten mit den zur Verfügung stehenden Mitteln schnell außergerichtlich aus der Welt geschafft werden.
Hintergrund: Kein absolutes Betriebs- bzw. Einbauverbot für Ölheizungen ab 2026
Am 1. November 2020 ist das Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze (GEG) in Kraft getreten. Das GEG sieht unter anderem ein Betriebsverbot für Heizöl-Heizkessel vor, die vor dem 01.01.1991 eingebaut wurden bzw. die älter als 30 Jahre sind (§ 72 Abs. 1 und 2 GEG). Von diesem Verbot sind Ausnahmen für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie für heizungstechnische Anlagen mit einer sehr geringen bzw. sehr hohen Nennleistung vorgesehen (vgl. § 72 Abs. 3 GEG). Außerdem gilt es nicht für Heizungen in Ein- und Zweifamilienhäusern, die der Eigentümer am 01.02.2002 selbst bewohnt hat und es gibt Übergangsfristen für Neueigentümer (vgl. § 73 GEG).
Das GEG bestimmt weiter, dass ab dem 01.01.2026 Heizöl-Heizkessel nur noch eingebaut werden dürfen, wenn sie erneuerbare Energien mit einbinden. Ist allerdings kein Gas- oder Fernwärmenetz vorhanden und können keine erneuerbaren Energien anteilig eingebunden werden, ist der Einbau eines reinen Heizöl-Heizkessels auch über den 01.01.2026 hinaus erlaubt. Darüber hinaus sieht das Gesetz Härtefallregellungen vor (vgl. § 72 Abs. 4 und 5 GEG).
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.
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