ZVG begrüßt Gesetzentwurf zum Verbot unlauterer Handelspraktiken
„Der Gesetzentwurf ist ein Lichtblick für die gärtnerischen Unternehmen“, betont ZVG-Generalsekretär Bertram Fleischer. Nicht zuletzt hat die Corona-Pandemie den hohen Stellenwert einer heimischen Produktion deutlich gemacht. In der Vergangenheit zeigte sich dagegen immer wieder, dass die Marktmacht von Abnehmerseite wiederholt ausgenutzt wurde. Von Seiten des Handels stiegen die Anforderungen an die Produzenten kontinuierlich, einhergehend mit einem massiven Preisdruck, der nicht selten in unfaire Handelspraktiken mündete.
„Eine schnelle Verabschiedung und Umsetzung der neuen Regeln steht nun an vorderster Stelle“, so Fleischer weiter. Dazu gehört auch die zügige Einsetzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als Durchsetzungsbehörde zur vertraulichen Meldung von Verstößen.
Mit dem Gesetzentwurf wird die EU-Richtlinie gegen unlautere Handelspraktiken (UTP) in deutsches Recht umgesetzt. Über die EU-Anforderungen hinaus hat die Bundesregierung festgelegt, dass der Bezieher den Preis für nicht verkaufte Ware bezahlen und die Kosten für Beseitigung und Lagerung selbst tragen muss. Damit werden zusätzlich zwei wichtige Punkte aus der sogenannten grauen Liste in die schwarze Liste überführt, was der ZVG ausdrücklich begrüßt.
Hintergrund:
Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes vorgelegt, mit dem gegen unlautere Handelspraktiken vorgegangen werden soll. Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner nannte in der heutigen Pressekonferenz als Zeithorizont für das Inkrafttreten des Gesetzes April 2021. Nach zwei Jahren praktischer Erfahrung mit den neuen gesetzlichen Regelungen sollen diese auf nationaler Ebene evaluiert werden.
Die von den EU-Mitgliedsstaaten zu erlassenen Verbote von unlauteren Handelspraktiken umfassen eine Liste von generellen Verboten. Diese werden in der sogenannten schwarzen Liste zusammengefasst. In der grauen Liste werden dagegen Handelspraktiken aufgeführt, die nur dann noch erlaubt sind, wenn sie vorher ausdrücklich und eindeutig zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurden. Der ZVG hatte wiederholt die Befürchtung geäußert, dass durch die Marktmacht des Handels die Vertragsgestaltung für die Produzenten nachteilig ausfallen könnte.
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