Finanzen / Bilanzen

Corona-Bonus: Steuerfrei voraussichtlich bis Juni 2021

Wer seinen Mitarbeitern den Corona-Bonus von 1.500 Euro zahlen will, hat wahrscheinlich doch etwas länger Zeit. Laut Entwurf des Jahressteuergesetzes ist die Auszahlung des Corona-Bonus noch bis Juni 2021 steuerfrei. Was Arbeitgeber dabei beachten müssen, weiß Ecovis-Steuerberaterin Ines Wollweber in Niesky.

Warum bekommen Arbeitgeber nun wahrscheinlich doch mehr Zeit bei der Auszahlung des Corona-Bonus?

Viele Unternehmen haben Corona-Hilfen beantragt. Das Geld ist jedoch noch nicht überall angekommen. Deswegen will die Bundesregierung den Unternehmen mehr Zeit zum Auszahlen des steuerfreien Corona-Bonus lassen. Laut Entwurf des Jahressteuergesetzes soll der Bonus bis Juni 2021 steuerfrei sein. Trotzdem wichtig: Der Corona-Bonus bleibt befristet. Wird er erst mit dem Juni-Gehalt ausgezahlt, muss er auch noch im Juni 2021 bei den Mitarbeitern auf dem Konto landen, sonst ist die Steuerersparnis futsch.

Corona-Bonus: Frist beachten

Die fachliche Begründung: Der Corona-Bonus gehört nicht zum laufenden Arbeitslohn. Beim Corona-Bonus kommt es darauf an, wann ihn der Arbeitgeber zahlt. Landet der Bonus nicht rechtzeitig, also voraussichtlich dann nicht noch im Juni 2021, auf dem Konto des Mitarbeiters, dann gilt die Steuerbefreiung nicht mehr. Die Folge: Der Bonus ist dann lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtig.

Corona-Bonus lässt sich mit Kurzarbeitergeld kombinieren

„Viele Mandanten fragen natürlich, ob sie den Corona-Bonus auszahlen dürfen, obwohl die Mitarbeiter Kurzarbeitergeld beziehen“, berichtet Steuerberaterin Ines Wollweber aus der Praxis. Dass es erlaubt ist, habe sie ebenfalls gewundert, „für Mitarbeiter, die jetzt deutlich weniger Einnahmen hatten aufgrund von Kurzarbeit, sind die 1.500 Euro aber auf jeden Fall eine echte Motivationsspritze“, sagt Wollweber.

Geschenk, statt Geld: Lässt sich der Corona-Bonus auch als Sachbezug ausgeben?

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern den Corona-Bonus bis zu 1.500 Euro auch steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.

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