Corona-Hilfen: Überbrückungshilfe III und Regelungen für Gastronomie, Gewerbe und Handel
Novemberhilfen werden verlängert
Für die vom Beschluss von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 betroffenen Branchen wird die Novemberhilfe verlängert (Dezemberhilfe). Die Dezemberhilfe schließt zeitlich an die Novemberhilfe an und endet spätestens am 31. Dezember 2020. Betroffene Betriebe erhalten noch bis Jahresende 75 Prozent ihres Umsatzes aus dem Vorjahr. Das kann finanziell attraktiv sein, weil variable Kosten, wie der Einkauf von Lebensmitteln, wegfallen.
Andere Regelungen für Schließungen ab 16. Dezember
Für alle von Schließungen ab dem 16. Dezember Betroffene gelten andere Regeln. Das betrifft vor allem den Einzelhandel und Friseure. Sie erhalten die Überbrückungshilfe III. Anders als bei der November-/Dezemberhilfe bekommen diese Betriebe statt Hilfen, die sich am Umsatz orientieren, Zuschüsse zu ihren betrieblichen Fixkosten zu verbesserten Konditionen. Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach der Höhe des Umsatzrückgangs. Bis zu 90 Prozent der Fixkosten werden übernommen. Der maximale Förderbetrag wird in besonderen Fällen von 200.000 auf 500.000 Euro erhöht. Erstattungsfähig sind Fixkosten, also etwa der Aufwand für Personal, das keine Kurzarbeit nutzen kann oder Finanzierungskosten, die nicht umsatzabhängig sind wie die Grundsteuer. Auch Mieten und Pachten, Marketing- und Werbe-, Modernisierungs- und Renovierungskosten oder Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent werden übernommen. Die zusätzlichen Hilfen kosten den Bund rund elf Milliarden Euro.
Wo die Anträge gestellt werden können
Die Anträge sind über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer oder Rechtsanwalt zu stellen. Solo-Selbstständige konnten im Rahmen der Überbrückungshilfe II Anträge bisher selbst einreichen. Das wird vermutlich so bleiben.
Schnellere Abschreibungen
Zur Liquiditätssicherung werden die mit den Schließungsanordnungen verbundenen Wertverluste von Waren und anderen Wirtschaftsgütern in den Bilanzen aufgefangen. Dazu ist vorgesehen, Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell zu ermöglichen. Der Handel soll Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen können.
Kein Grund mehr für Sonderbehandlung
Die Bundesregierung rechtfertigt die Sonderbehandlung der Branchen, die vom Beschluss vom 28. Oktober betroffen sind, damit, dass sie bei der Schließung im November ein Sonderopfer erbringen habe müssen. Viele andere Betriebe hätten damals weiter öffnen dürfen. Seit 16. Dezember sei dies anders: Nun hätten alle schließen müssen.
Unterschiedliche Hilfssysteme
Mit den neuen Regelungen gibt es in Deutschland bis Jahresende vorübergehend zwei unterschiedliche Hilfssysteme: Eines für die Betriebe, die bereits im November schließen mussten und eines für alle anderen. Von Januar 2021 an gilt dann aber für alle Betriebe die Überbrückungshilfe III. Anträge für die Überbrückungshilfe II sind noch bis Ende Januar möglich.
Anträge auf Steuerstundung stellen
Zu den Maßnahmen der Bundesregierung gehören auch Steuerstundungen. Wer unmittelbar und nicht unerheblich wirtschaftlich negativ von den Schließungen betroffen ist, erhält einen Zahlungsaufschub bis längstens zum 30.6.2021. Wer entsprechende Nachweise vorlegt, kann auch Steuerstundungen darüber hinaus bekommen.
Kompliziertes Verfahren
Ecovis-Unternehmensberater Andreas Steinberger in Dingolfing hält das Antragsverfahren noch immer für zu kompliziert. „Besser wäre es, sich am wegfallenden Einkommen zu orientieren“, meint er. Für Selbstständige brächten die Fixkosten als Bemessungsgrundlage wenig. „Sie arbeiten oft zu Hause und haben kaum Fixkosten. Damit haben sie kaum Zugang zu Förderprogrammen und keinen Ausgleich für wegbrechende Umsätze.“ Für noch problematischer hält es Andreas Steinberger aber, dass sich die Auszahlung der Hilfen so stark verzögert und bisher erst ein Bruchteil der für November eingeplanten 15 Milliarden Euro ausgezahlt worden sind.
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