djb lehnt die geplante Einführung einer gesetzlichen Vertretung der Ehepartner*innen im Bereich der Gesundheitssorge ab
Dass dies der dritte Versuch ist, ein gesetzliches Vertretungsrecht von Ehepartner*innen auf den parlamentarischen Weg zu bringen, lässt deutliche Zweifel an dessen Notwendigkeit aufkommen. Wenn Ehepartner*innen in Ausnahmesituationen (und nur darauf soll die Vorschrift zugeschnitten sein) füreinander Verantwortung und Vertretung in Angelegenheiten der Gesundheitssorge übernehmen wollen, ist das Ziel seit Jahren über Vorsorgevollmachten problemlos zu erreichen. Nicht nur Ehepartner*innen können ihrem Willen ohne größeren Aufwand (und ohne Verpflichtung zu einer notariellen Beurkundung) in einer Vorsorgevollmacht Ausdruck verleihen. Bis Dezember 2019 haben diese Option bereits über 4,6 Millionen Personen genutzt. Die Zahlen belegen eindrucksvoll, dass sich der Umgang mit Vorsorgevollmachten in der Bevölkerung durchgesetzt hat.
Mit einem gesetzlichen Vertretungsrecht könnte nun das Ziel der Versorgungsvollmachten unterwandert werden, da sich ein Nebeneinander beider Rechtsinstitute nicht plausibel vermitteln lässt. So könnte dies leicht zu der – unzutreffenden – Annahme führen, eine zusätzliche Vorsorgevollmacht sei nicht (mehr) nötig. Es ist zu bezweifeln, dass allen Betroffenen die Details der gesetzlichen Regelung in § 1358 BGB-E bewusst sind, wonach sie bei der Ausübung ihres Vertretungsrechts an enge Vorgaben gebunden wären.
Der Verweis auf das Einsparpotenzial in Höhe von ca. 2 Millionen Euro für die Tätigkeit von Rechtspfleger*innen und Richter*innen kann ebenfalls nicht überzeugen, da es erstens nicht gesichert ist und zweitens die Kosten bezogen auf 16 Bundesländer Marginalien im Justizhaushalt darstellen.
Der Gesetzentwurf lässt zudem keine Missbrauchskontrolle zu, birgt Haftungsrisiken für Ärzt*innen und ist geeignet, im Anwendungsfall erhebliches Konfliktpotential in die Familien hineinzutragen.
Ein „Ehegattenvertretungsrecht“ hat sich aus nachvollziehbaren Gründen bislang nicht durchsetzen können. Daran ändert auch der aktuelle Regelungsvorschlag nichts, weshalb der djb diesen Teilaspekt des Gesetzesentwurfs ablehnt.
Die ausführliche djb-Stellungnahme finden Sie hier.
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