Finanzen / Bilanzen

EZB verlängert Unterstützung mittels der gezielten Refinanzierungsgeschäfte für Banken, die Kredite an die Realwirtschaft vergeben

 

  • Günstige Zinssätze für Banken, die an die Realwirtschaft Kredite vergeben, um weitere zwölf Monate verlängert bis Juni 2022
  • Drei zusätzliche Geschäfte mit dreijähriger Laufzeit im Juni, September und Dezember 2021
  • Kreditlimit auf 55 % des Bestands an anrechenbaren Krediten erhöht

Der Rat der Europäischen Zentralbank (EZB) hat heute Änderungen an den Bedingungen für die dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (GLRG III) beschlossen. Durch die Verlängerung der pandemiebedingten Niedrigzinsphase, die Durchführung von drei zusätzlichen Geschäften und die Erhöhung des Betrags, der im Rahmen von GLRG-III-Geschäften aufgenommen werden kann, werden die sehr attraktiven Refinanzierungsbedingungen beibehalten, die in den vergangenen Monaten die Banken in ihren Bemühungen gestützt haben, in Zeiten von hohem Stress weiterhin Kredite an die Realwirtschaft zu vergeben. Dies wird den Banken helfen, die Liquidität zu sichern, die sie für die Gewährung von Krediten an private Haushalte und Unternehmen zu sehr günstigen Konditionen benötigen.

Im Zeitraum vom 24. Juni 2021 bis zum 23. Juni 2022 wird der Zinssatz für alle ausstehenden GLRG-III-Geschäfte weiterhin 50 Basispunkte unter dem durchschnittlichen Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte des Eurosystems in dieser Zeit liegen. Der Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte beträgt derzeit 0 %. Bei Geschäftspartnern, deren anrechenbare Nettokreditvergabe zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. Dezember 2021 den Schwellenwert für das Wachstum der Kreditvergabe erreicht, wird der entsprechende Zinssatz vom 24. Juni 2021 bis zum 23. Juni 2022 50 Basispunkte unter dem durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität im gleichen Zeitraum liegen, keinesfalls jedoch höher als -1 %. Der Zinssatz für die Einlagefazilität beläuft sich derzeit auf -0,5 %.

Der Schwellenwert für das Wachstum der Kreditvergabe, den teilnehmende Geschäftspartner erreichen müssen, um über den verlängerten Zeitraum herabgesetzter Zinssätze den Minimalzins für GLRG-III-Geschäfte zu erhalten, wird vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 auf 0 % festgelegt. Der neue Evaluierungszeitraum bietet den Banken weitere Anreize, das Niveau der seit Beginn der Pandemie geleisteten Kreditunterstützung aufrechtzuerhalten.

Drei neue GLRG-III-Geschäfte mit jeweils dreijähriger Laufzeit werden im Juni, September und Dezember 2021 zugeteilt. Diese neuen Geschäfte gewährleisten, dass die Geschäftspartner von der Verlängerung der Unterstützung flexibel profitieren können. Die Teilnehmer an den heute angekündigten Geschäften werden ab Juni 2022 vierteljährlich die Möglichkeit haben, den im Rahmen der neuen GLRG-III-Geschäfte aufgenommenen Betrag vor Fälligkeit zurückzuzahlen oder zu verringern.

Für Banken, die den Schwellenwert von 0 % im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 erreichen, entspricht der Zinssatz nach dem 23. Juni 2022 dem durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität über die Laufzeit des jeweiligen GLRG-III-Geschäfts. Für Banken, die den Schwellenwert für das Wachstum der Kreditvergabe nicht erreichen und an GLRG-III-Geschäften teilnehmen, die im Zeitraum bis März 2021 durchgeführt werden, gilt als Zinssatz nach dem 23. Juni 2022 weiterhin der gemäß Beschluss vom 30. April 2020 (EZB/2020/25) festgelegte Zinssatz. Für Banken, die den Schwellenwert für das Wachstum der Kreditvergabe nicht erreichen und an den neuen GLRG-III-Geschäften im Juni, September und/oder Dezember 2021 teilnehmen, entspricht der Zinssatz nach dem 23. Juni 2022 dem durchschnittlichen Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte des Eurosystems über die Laufzeit des jeweiligen GLRG-III-Geschäfts. Als Zinssatz vor dem 24. Juni 2021 gilt weiterhin der gemäß Beschluss vom 30. April 2020 (EZB/2020/25) festgelegte Zinssatz.

Für alle künftigen GLRG-III-Geschäfte – beginnend mit dem Geschäft im März 2021 – wird der Höchstbetrag, der von Geschäftspartnern aufgenommen werden kann, von 50 % auf 55 % ihres zum 28. Februar 2019 vorliegenden Bestands an anrechenbaren Krediten erhöht. Der Betrag, den die Geschäftspartner im Rahmen jedes zukünftigen GLRG-III-Geschäfts aufnehmen dürfen, wird um den Betrag der noch ausstehenden Mittel reduziert, die im Rahmen früherer GLRG-II- oder GLRG-III-Geschäfte aufgenommen wurden.

Diese Änderungen an den Bedingungen für die GLRG III gelten für alle GLRG-III-Geschäfte. Ihre Umsetzung erfolgt durch eine vierte Änderung des Beschlusses der EZB vom 22. Juli 2019 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21) in der durch die

Beschlüsse der EZB vom 12. September 2019 (EZB/2019/28), vom 16. März 2020 (EZB/2020/13) und vom 30. April 2020 (EZB/2020/25) geänderten Fassung. Die Änderung wird auf der EZB-Website und danach im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

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