„Die vorgesehenen Fristen sind zu starr“
Dass der Entwurf die Schaffung von staatlich anerkannten Beratungsstellen vorsieht, begrüßt Roßbruch ausdrücklich, die DGHS hatte solche Beratungsstellen (zwar eher halbstaatlich) bereits im Jahr 2012 gefordert. Allerdings sieht Roßbruch in dem heute präsentierten Entwurf der Abgeordneten noch etwas Nachbesserungsbedarf. Nach erfolgter Beratung soll – ähnlich wie in der Schwangeren-Konfliktberatung – eine Bescheinigung über die erfolgte Beratung erstellt werden. Dass diese Bescheinigung nur maximal acht Wochen alt sein darf, um ein ärztliches Rezept für eine letale Dosis eines suizidgeeigneten Medikaments zu erhalten, ist für Roßbruch nicht akzeptabel. Zum einen wird damit das Beratungsrecht des Suizidwilligen zu einer Beratungspflicht, zumal gemäß § 6 Abs. 3 des Gesetzentwurfs die Vorlage der Bera-tungsbescheinigung Voraussetzung für die ärztliche Verschreibung eines Arzneimittels zum Zweck der Selbsttötung ist. Diese Regelung entspricht nicht dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2020 und wird daher von uns abgelehnt. Die Beratung muss freiwillig bleiben. Zum anderen könnte für den Betroffenen ein nicht hinnehmbarer Druck entstehen, dass er jetzt schnell vor Ablauf der Acht-Wochen-Frist seinen Suizid realisieren muss. Dies kann nicht ernsthaft gewollt sein. Roßbruch könnte sich eher fallspezifische Sorgfaltskriterien vorstellen.
Der DGHS-Präsident begrüßt ausdrücklich, dass mit dem Gesetzentwurf von Helling-Plahr / Lauterbach / Sitte u.a. nicht erneut eine Vorschrift im Strafgesetzbuch vorgesehen ist. Im Übrigen sei die jetzige Rechtslage ausreichend, um Missbrauch bei der Suizidhilfe zu verhindern. Roßbruch widerspricht in diesem Zusammenhang der oft kolportierten Auffassung, dass es zurzeit einen rechtsfreien Raum gebe.
Die im Entwurf vorgesehene Änderung im Betäubungsmittelgesetz hält Roßbruch dagegen für „nicht ausreichend“. In einem eigenen Gesetzentwurf, den die DGHS im September des Vorjahrs vorgestellt hatte, war für das Betäubungsmittelgesetz ein eigener Absatz enthalten, der die Voraussetzungen für die Verschreibung durch einen Arzt umfassend beschreibt.
Die Presse-Erklärung vom 29.1.2021 als pdf.
Der DGHS-Gesetzentwurf vom 16.9.2020 als pdf.
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