Eiskalt abgesichert
Wohngebäudeversicherung und Elementarschadenversicherung
Eine Wohngebäudeversicherung kommt für Schäden am Gebäude und fest installiertes Inventar wie z. B. eine Heizungsanlage oder Einbauküche auf. Was im Einzelnen versichert ist, regelt jeder Versicherungsvertrag individuell. In der Regel umfasst der Schutz einer Wohngebäudeversicherung Schäden durch Feuer, Sturm, Hagel sowie Leitungswasser. Da auch Frostschäden an Rohrleitungen meist abgesichert sind, ist diese Versicherung im Winter durchaus nützlich. Und obwohl auch Schäden am Dach in dieser Police mitversichert sind, weisen die ARAG Experten darauf hin, dass keine durch Schneemassen verursachten Schäden versichert sind. Wenn die gewaltige Schneelast Dächer zum Einstürzen bringt oder Schäden an der Dachkonstruktion verursacht, ist eine Elementarschadenversicherung nötig.
Dachlawinen und Eiszapfen
Fußgänger leben im Winter besonders gefährlich. Neben glatten, nicht geräumten Gehwegen lauert die Gefahr manchmal ganz woanders: Wenn Hausbesitzer nicht dafür sorgen, dass die Dächer vom Schnee befreit werden, können Dachlawinen Passanten unter sich begraben. Auch herabstürzende Eiszapfen stellen eine Gefahrenquelle dar und müssen entfernt werden. Kommt es zu einem Unfall, sind Immobilieneigentümer, die selbst in ihrem Haus wohnen, über ihre Haftpflichtversicherung geschützt. Wer seine Immobilie vermietet hat, sollte nach Auskunft der ARAG Experten eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht abschließen, um sich vor finanziellen Schäden zu schützen.
Wird ein parkendes Fahrzeug von einer Dachlawine erwischt, sind in der Regel nur Autofahrer abgesichert, die eine Kfz-Kaskoversicherung abgeschlossen haben. Die für Halter obligatorische Kfz-Haftpflichtversicherung erstattet keine Schäden, die durch Schnee entstanden sind. Anders kann es aussehen, wenn der Hauseigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist und das Dach nicht vom Schnee befreit hat. Dann kann ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen.
Schneeballschlacht mit Folgen
Wer bei einer Schneeballschlacht den „Gegner“ aus Versehen verletzt, ist durch eine Haftpflichtversicherung geschützt. Allerdings weisen die ARAG Experten einschränkend darauf hin, dass die Versicherung nur eintritt, wenn Schäden fahrlässig herbeigeführt wurden. Liegt Vorsatz vor, gibt es keine Leistungen von der Versicherung. Von vorsätzlichem Handeln ist auszugehen, wenn der Werfer absichtlich verletzen will, er also z. B. mit einem gefrorenen Schneeball bewusst auf das Gesicht des anderen zielt. Fahrlässigkeit ist nach dem Zivilrecht dagegen das „Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“ (§ 276 II Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung der Versicherung allerdings eingeschränkt sein. Von grober Fahrlässigkeit dürfte bei einer Schneeballschlacht auszugehen sein, wenn dem Werfer bewusst ist, dass sein gefrorener Schneeball verletzen kann, er aber dennoch wirft und das Risiko einer Verletzung in Kauf nimmt.
Schneebedeckte Hindernisse
Wenn nach starkem Schneefall weiße Schneehaufen das Stadtbild prägen, haben es Autofahrer nicht nur während der Fahrt schwer. Auch das Parken kann zum Abenteuer werden, wenn überall versteckte Poller und andere Hindernisse unter Schneehaufen darauf warten, mit der Stoßstange Bekanntschaft zu machen. In diesem Fall hilft bei Schäden nur eine Kfz-Kaskoversicherung. Die Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt in der Regel keine Schäden am eigenen Fahrzeug. Doch die ARAG Experten raten, genau zu überlegen, ob eine Meldung an die Kaskoversicherung lohnt. Denn je nach Schadenshöhe kann es nach der Regulierung zu einer Tariferhöhung kommen.
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