Verbraucher & Recht

Geflügelpestverordnung schreibt Tötung der Tiere vor

„Das Vogelsberger Veterinäramt hat keinen Ermessensspielraum, die rechtliche Vorgabe ist eindeutig: Wenn in einem Bestand – wie jetzt bei einem Tierhalter in Freiensteinau – Geflügelpest ausbricht, müssen unverzüglich die Maßnahmen ergriffen werden, die die Geflügelpestverordnung vorschreibt, dazu gehört die Anordnung der Tötung aller Tiere im Bestand“, erklärt der Vogelsbergkreis am Freitag in einer Pressemitteilung. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass ein Eilantrag des Tierhalters gegen diese Anordnung des Vogelsbergkreises am Donnerstag vom Verwaltungsgericht in Gießen abgelehnt wurde. Da Beschwerde eingelegt wurde, muss nun die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in Kassel abgewartet werden.

Anfang des Jahres brach die Geflügelpest erstmals° in einer privaten Vogelhaltung aus. Innerhalb weniger Tage zeigten 16 Pfauen massive Krankheitserscheinungen und verendeten. Der Tierhalter informierte die Polizei, die wiederum das Veterinäramt des Vogelsbergkreises. Zwei der verendeten Pfauen wurden untersucht, durch das Landeslabor und das Friedrich-Loeffler-Institut wurde HPAIV H5N8 nachgewiesen.

Um eine Weiterverbreitung der Tierseuche zu verhindern, müssen laut Geflügelpestverordnung alle Tiere im Bestand sofort getötet werden. Denn durch verbliebene Tiere kann das infektiöse Virus an die Umwelt freigesetzt und durch direkten oder indirekten Kontakt an empfängliche Wildvögel oder benachbarte Geflügelbestände auch in die angrenzenden Landkreise übertragen werden. In Freiensteinau beispielsweise hatte das Wassergeflügel Zugang zu einem öffentlichen Gewässer – genau wie Wildvögel. „Oberstes Ziel ist, den Infektionsherd schnellstmöglich zu beseitigen und einer weiteren Verbreitung der Seuche Einhalt zu gebieten“, heißt es in der Pressemitteilung.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahmen der Geflügelpestverordnung auch für artengeschützte Tiere gelten. Einrichtungen, die Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen halten, gehören wie auch zoologische Gärten oder wissenschaftliche Einrichtungen zu den Einrichtungen, die eine Genehmigung zur Ausnahme von der Tötung erhalten können. Voraussetzung: Spätestens drei Monate nach der Inbetriebnahme der Einrichtung müssen der zuständigen Behörde, in diesem Fall dem Regierungspräsidium Gießen, „die konzeptionellen Voraussetzungen und Vorkehrungen“ vorgelegt worden sein, wie Tiere separiert werden können. Die Behörde muss diesem Konzept dann zustimmen. Ein solches Konzept gibt es nicht und gab es nie im Fall Freiensteinau. „Die Auffassung des Regierungspräsidiums Gießen, dass eine Genehmigung von Ausnahmen im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen kann, wird seitens des Vogelsbergkreises und des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) geteilt“, so der Landkreis. „Es ist ausdrücklich in der Geflügelpestverordnung festgeschrieben, dass auch Ausnahmen von der gesetzlich vorgeschriebenen Tötung durch eine Freitestung von Einzeltieren nicht möglich sind.“

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