„Hand drauf!“ – Geschäfte per Handschlag
Vertrag per Handschlag
Grundsätzlich sieht das BGB für viele Verträge keine zwingende Form vor. Es genügen also Handschlag – wenn nicht gerade Corona ist – oder die mündliche Vereinbarung. Rechtlich sind diese genauso bindend wie ein notariell beglaubigter Vertrag.
Aussage gegen Aussage
So unkompliziert es klingt, Geschäfte per Handschlag zu erledigen und damit auch auf lästige Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verzichten – so kompliziert kann es enden. Denn wo man nicht nachlesen kann, was genau vereinbart wurde, gibt es viel Raum für Missverständnisse und Interpretationen. Am Ende steht es vor Gericht Aussage gegen Aussage, womit mindestens einer der beiden Vertragspartner nicht glücklich sein wird. Daher raten die ARAG Experten, mündliche Verträge immer vor Zeugen zu machen.
Ausnahmen
Alle Verträge, die die Unterschrift eines Notars benötigen, können nicht mündlich bzw. per Handschlag abgeschlossen werden. Dazu gehören z. B. Kaufverträge über Immobilien, Erb- oder Eheverträge. Auch bei Bank- und Versicherungsgeschäften wird in der Regel die Schriftform vereinbart.
Sonderfall Mietvertrag
Mietverträge können grundsätzlich formfrei geschlossen werden. Mündliche Mietverträge kommen in der Praxis häufig unter Verwandten vor. Oder im Fall von Wohngemeinschaften bei einer Untermiete hinter dem Rücken des Vermieters. Wird nichts anderes vereinbart, gelten für mündliche Mietverträge die gleichen Bedingungen wie für schriftliche Vereinbarungen, beispielsweise bei Kündigungsfristen. Verzichtet ein Vermieter auf die Schriftform, geht er ein Risiko ein. Wird beispielsweise nichts über Nebenkosten oder Kautionszahlungen vereinbart, muss auch nicht gezahlt werden.
Wenn Mietverträge für eine längere Festlaufzeit als ein Jahr abgeschlossen werden, ist allerdings die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben. Wird sie nicht gewahrt, gilt der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Vermieter oder Mieter können dann mit der gesetzlichen Frist vorzeitig kündigen und eine vereinbarte Mindest- oder feste Laufzeit aushebeln.
Arbeitsverträge
Auch ein Arbeitsvertrag kann generell mündlich geschlossen werden. Jedoch muss der Arbeitgeber nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes spätestens einen Monat nach dem Jobstart die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen und dem Arbeitnehmer aushändigen.
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