Novelle der Bioabfallverordnung setzt Hebel zu spät an
Das BMU setzt in seinem Referentenentwurf auf die Einführung eines Fremdstoff-Kontrollwertes vor der Zuführung des Materials in die biologische oder hygienisierende Behandlungsstufe. Verpflichtet zur Einhaltung des Kontrollwertes werden einseitig die Behandlungsanlagen.
Der stellvertretende Vorsitzende des bvse-Fachverbands Ersatzbrennstoffe, Altholz und Biogene Abfälle, Bernd Jörg, zeigt sich enttäuscht: „Der Referentenentwurf zur Novelle der Bioabfallverordnung setzt den Hebel zu spät an! Qualität beginnt bereits mit der Bioabfallerfassung!
Schon heute betreiben die Anlagen einen hohen Aufwand zur Qualitätssicherung, denn die Anforderungen an die stoffliche Verwertung wurden ja bereits Schritt für Schritt vom Gesetzgeber angehoben. Wie gut dies gelingt hängt allerdings entscheidend von der Sortenreinheit des Materials ab, welches ihnen angeliefert wird. Die Sammlung ist der erste entscheidende Schritt für eine hochwertige Abfallverwertung.
Nach Meinung des Fachexperten versucht das BMU mit seinem Entwurf das Pferd von hinten aufzuzäumen. Bei hohen Fremdstoffeinträgen im Input stoßen die Anlagen aber an technische Grenzen. Es besteht die Problematik, dass sich Fremdstoffe im frischen, also feuchten bzw. nassen, angelieferten Bioabfall technisch nicht effizient abtrennen lassen. Es ist technisch ausgeschlossen, dass sich bei diesen Feuchtigkeitsgehalten im frischen Bioabfall aus einem hohen Störstoffgehalt von über 3 Gew.% so viel Material abtrennen lässt, dass beim Input zur biologischen Behandlung ein maximaler Störstoffgehalt von 0,5 Gew.% eingehalten werden kann.
Daher hatte sich der bvse bereits im Vorfeld dafür ausgesprochen, Anforderungen an die Bioabfallerfassung zu formulieren und maximale Fremdstoffgehalte für die Anlieferung zur Anlage festzulegen.
„Alleine darauf zu setzen, dass der Annahmepreis die Qualität des gesammelten Bioabfalls verbessern wird, ist spekulativ“, betont Bernd Jörg. Zwar werden auch die Sammler im Entwurf aufgefordert Bioabfälle so zu erfassen, dass eine Einhaltung des Kontrollwertes zur biologischen Stufe möglich wird, allerdings lassen sich konkrete Verpflichtungen daraus nicht ableiten.
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