Wandern auf eigene Gefahr
Nach eigenen Angaben wurde der Kläger im Juli 2018 auf dem touristisch beworbenen Harzer-Hexen-Stieg von einem herabstürzenden Baum erfasst und schwer verletzt. Der Unfall ereignete sich auf einem Waldgrundstück der Stadt Thale. Der Verletzte war der Auffassung, dass die Stadt ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Der Baum sei deutlich erkennbar abgestorben gewesen und wäre bei der Durchführung einer Baumschau sofort als Gefährdungsbaum ersichtlich gewesen und gefällt worden, so dass es nicht zu dem Unfall gekommen wäre.
Das Landgericht Magdeburg folgte dieser Auffassung nicht. Es wies die Klage aufgrund der geltenden Gesetzeslage (§ 4 und § 22 Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt) und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom BGH, Urteil vom 02. Oktober 2012 – VI ZR 311/11) ab. In einer Mitteilung des Landgericht Magdeburg heißt es: „Der Waldbesucher, der auf eigene Gefahr Waldwege betritt, kann grundsätzlich nicht erwarten, dass der Waldbesitzer Sicherungsmaßnahmen gegen waldtypische Gefahren ergreift. Mit waldtypischen Gefahren muss der Waldbesucher auch auf Wegen rechnen. Er ist primär selbst für seine Sicherheit verantwortlich. Risiken, die ein freies Bewegen in der Natur mit sich bringt, gehören grundsätzlich zum entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko. Dementsprechend können und müssen auf Wanderwegen nicht sämtliche Gefahren ausgeschlossen werden. Würde man eine völlige Gefahrlosigkeit der Wanderwege fordern, müsste man auf reizvolle Routen im Bergland ebenso wie auf einsame Waldpfade im Flachland aus Haftungsgründen verzichten. Auch nach der gesetzlichen Risikoverteilung aus § 22 LWaldG LSA haftet selbst auf stark frequentierten und touristisch beworbenen Waldwegen der Waldbesitzer nicht für waldtypische Gefahren.“
Das Oberlandesgericht Naumburg hat diese Auffassung Mitte Dezember 2020 bestätigt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dem Kläger stehe kein Schadensersatz zu, weil sich mit dem Umsturz des Baumes eine „waldtypische“ Gefahr verwirklicht habe, für die die beklagte Stadt auch auf Wanderwegen nicht hafte.
Der Deutsche Wanderverband (DWV) bedauert derartige tragische Unfälle beim Wandern zwar ausdrücklich, hält die Entscheidung aber aus mehreren Gründen für hilfreich. DWV-Geschäftsführerin Ute Dicks: „Das Urteil gibt unseren Mitgliedsorganisationen Sicherheit. Die Haftungsfrage auf Wanderwegen ist in vielen Vereinen immer wieder ein großes Thema. Außerdem zeigt die Entscheidung, dass Leitwege wie der Harzer-Hexen-Stieg juristisch ebenso behandelt werden wie andere Wanderwege. Sie unterliegen also keinen besonderen Auflagen. Das ist besonders für Qualitätsangebote wie die Qualitätswege ´Wanderbares Deutschland` relevant. Nicht zuletzt verdeutlicht das Urteil, wie wichtig selbstverantwortliches Handeln auch draußen in der Natur ist.“
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