Verbraucher & Recht

Corona-Lockdown: Dürfen Einkaufsmärkte gesamtes Warensortiment verkaufen?

Einkaufsmärkte dürfen in ihren Verkaufsräumen trotz des Lockdowns ihr gesamtes Warensortiment für den Kundenverkehr anbieten. Auch wenn nicht nur Lebensmittel oder Drogerieartikel verkauft werden. Es kommt darauf an, was den Schwerpunkt bildet. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Dezember 2020 (AZ: 3 L 1189/20.KO). Die Bereiche der anderen Waren, wie Bekleidung oder Spielzeug müssen nicht abgesperrt werden, erläutert das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV) „anwaltauskunft.de“.

Die Antragstellerin betreibt zwei Einkaufsmärkte mit einem gemischten Warensortiment. Neben Lebensmitteln, Drogerieartikeln und Getränken gehören dazu auch Spielwaren, Bekleidungsstücke und Haushaltswaren. Ihr wurde der Verkauf letzterer Waren untersagt. Die Behörde stützte dies auf die Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz. Darin ist der Verkauf sogenannter nicht privilegierter Waren (z.B. Spielwaren und Bekleidungsstücke) untersagt. Sie gab dem Unternehmen gleichzeitig auf, die vom Verkaufsverbot betroffenen Waren aus den Verkaufsbereichen wegzuräumen oder die Verkaufsbereiche solcher Waren zu sperren.

Das Verwaltungsgericht gab der Betreiberin der Einkaufsmärkte Recht. Das Handeln der Behörde sei nicht von der Coronaverordnung gedeckt. Diese Verordnung sehe zunächst vor, dass gewerbliche Einrichtungen für den Kundenverkehr grundsätzlich geschlossen blieben. Es gebe aber Ausnahmen: u.a. Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien und Babyfachmärkte. Würden neben den privilegierten Waren, z.B. Lebensmittel und Drogerieartikel, auch nicht privilegierte Waren, z.B. Bekleidungsstücke und Spielwaren, angeboten, könne dies zulässig sein. Dabei komme es auf den Schwerpunkt des Angebotes an. Dieses müsse bei den privilegierten Waren liegen.

Was der Schwerpunkt des Warenangebotes ist, kann nach dem Umsatz oder der Verkaufsfläche ermittelt werden. Aus den von der Antragstellerin vorgelegten Tabellen ergab sich aus den jeweiligen Tagesumsätzen, dass der Schwerpunkt auf den „erlaubten“ Produkten lag. Zudem wurden auch auf den Verkaufsflächen überwiegend privilegierte Warensortimente angeboten.

Ohne Bedeutung sei, ob die Antragstellerin ihr Warensortiment nach Inkrafttreten der Coronaverordnung umstrukturiert habe. Denn über die innerbetriebliche Organisation, insbesondere über Aufbau und Umfang der Warensortimente in den Läden, bestimme das Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben selbst.

Informationen: anwaltauskunft.de

Das Rechtsportal anwaltauskunft.de ist eine Leistung des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
Littenstraße 11
10179 Berlin
Telefon: +49 (30) 726152-0
Telefax: +49 (30) 726152-190
http://www.anwaltverein.de

Ansprechpartner:
Swen Walentowski
Presse Ratgeber / Service
Telefon: +49 (30) 726152-129
E-Mail: walentowski@anwaltverein.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel