Forschung und Entwicklung

Corona-Pandemie ……ein Licht am Ende des Tunnels?

Seit dem 27.01.2021 gilt für alle Firmen, Betriebe und Unternehmen in Deutschland die sogenannte Corona-ArbSchV (SARS CoV-2-Arbeitsschutzverordnung) – sie ist befristet bis vorerst 15.03.2021.

Alle Betriebe und Unternehmen unterliegen ab sofort diesen verschärften gesetzl.Vorgaben, um das Infektionsrisiko durch das Coronavirus in den Betrieben zu minimieren, und so die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen. Die Betriebe müssen nun verstärkt Homeoffice anbieten, d.h. Mitarbeiter die  z.B. Büroarbeiten, Telefondienst oder ähnliche Tätigkeiten ausführen, müssen diese nun von Zuhause aus erledigen!

Für Mitarbeiter, die weiterhin im Betrieb arbeiten müssen (z.B.in Produktion, Lager, Versand  etc.)  gibt es ab sofort konkrete und verbindliche Vorgaben (siehe unten) Verstöße können laut dem aktuellen Arbeitsschutzgesetz  mit hohen Bußgeldern von bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Die Veröffentlichung dieser Sars Cov-2 Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) ist im Bundesanzeiger vom 22. Januar 2021 nachzulesen.

Diese neuen Regeln sind verpflichtend!

Mitarbeiter, die z.B. Büroarbeiten oder ähnliche Tätigkeiten ausführen – müssen im Homeoffice arbeiten!
Voraussetzung dafür ist jedoch die Umsetzbarkeit in den Betrieben. D.h. liegen keine wichtigen betrieblichen Gründe vor die dies verhindern, hat der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Erledigung der Arbeiten im Homeoffice anzubieten. Ist jedoch die Präsenz vor Ort unvermeidbar, müssen weiter die Bestimmungen des Corona ArbSchV (SARS CoV-2 Arbeitsschutzstandard) und die konkreten erweiterten Arbeitsschutzregeln eingehalten werden.

Arbeitsteams bilden!
In Betrieben und Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern sollten kleine feste Arbeitsteams gebildet werden. Das verhindert unnötige größere betriebliche Kontakte, und die betriebliche Kontaktnachverfolgung wird so auch erleichtert.

Betriebsbedingte Zusammenkünfte minimieren!
Es müssen auch prinzipiell alle technischen und organisatorische Lösungen organisiert und implementiert werden, wie z.B. digitale Lösungen für betriebliche Meetings statt persönliche Anwesenheit in einem Besprechungsraum. Sollte dies nicht möglich sein, sind erweiterte  Schutzmaßnahmen zu organisieren; eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern für jede

Person die sich im Raum befindet. Ist dies nicht möglich, hat der Arbeitgeber alternative geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter sicherzustellen. Hierzu gehören z.B. entsprechende Luftreinigungssysteme, sonstige regelmäßige Lüftungsmaßnahmen sowie geeignete Trennmöglichkeiten (Trennwände) zwischen den anwesenden Personen.

Die Gefährdungsbeurteilungen müssen dazu entsprechend angepasst und aktualisiert werden. Gemäß des §§ 5 & 6 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die bestehende Gefährdungsbeurteilung auf die erweiterten Schutzmaßnahmen, in Bezug auf den  betrieblichen Infektionsschutz zu überprüfen und zu aktualisieren.

MNS-Masken Schutzstufe FFP2 bereitstellen
Sollten die vorgenannten Kriterien bei Zusammenkünften/Teambesprechungen, sowie ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden können, besteht hier die Gefahr einer Infektionsgefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß. In diesem Falle hat  der Arbeitgeber medizinische MNS-Masken (Mund-Nasen-Schutz Masken), FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen. Für die korrekte Handhabung dieser FFP2-Masken als persönliche Schutzausrüstung, müssen die Mitarbeiter über  bestimmte Regeln zum Tragen, zur Hygiene und Aufbewahrung unterwiesen werden. Das Tragen von FFP2-Masken ist allerdings auch in der Gefährdungsbeurteilung COVID-19 als letztes Mittel zu sehen, wenn alle anderen organisatorischen und technischen Lösungen – nicht umsetzbar sind.

So erfüllen Sie die neuen gesetzlichen Regeln

Sofern bereits ein Notfallplan im Unternehmen vorhanden ist, sollte dieser auf evtl. Lücken, Mängel und auch bzgl. der neuen gesetzl.Vorgaben und Regeln überprüft, und ggfs.erweitert und/oder aktualisiert werden:

  • Kernfunktionen des Betriebes festlegen, passende personelle Mindestbesetzung bestimmen und Personalbedarf an die aktuelle Pandemiesituation anpassen.
  • Versorgung und Betreuung des aktiven Personals sicherstellen
  • Veränderte Funktionen für einzelne Betriebsbereiche/Abteilungen festlegen
  • Besondere Arbeitsabläufe in der Pandemiephase unter Hygienemaßnahmen festlegen.
  • Homeoffice-Pläne des auswärtig arbeitenden Personals erstellen und ständig aktualisieren.
  • Das betrieblich digitale interne Kommunikationsnetz aktualisieren, ggfs.erweitern für eine reibungslose digitale Kommunikation für Meetings sowie Tätigkeiten im Homeoffice.
  • Beschaffung und Bevorratung von Hygieneartikeln (MNS Mund-Nasenschutz Atemschutzmasken FFP2) ggfs. Einmalhandschuhe, evtl. sonstige persönliche Schutzausrüstung sowie Händedesinfektionsmittel und Flächendesinfektionsmittel sicherstellen.
  • Regelmäßige Unterweisungen für hygienisches Verhalten am Arbeitsplatz durchführen
  • Mitarbeiter lfd. über alle aktuellen News informieren und unterweisen

Mit einem guten Krisenmanagement, sprich einer professionellen betrieblichen Notfallplanung, lassen sich die Auswirkungen des aktuellen Pandemiegeschehens abfedern und Reaktionszeiten verkürzen.

Mit einem solchen Instrument erfüllt Ihr Unternehmen die erweiterten gesetzl.Vorgaben lt. der SARS CoV-2 Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) und das Unternehmen kann auch im aktuellen Krisenfall  aufrechterhalten werden. Der Schutz der Mitarbeiter, Kunden,  Zulieferer etc. wird gewährleistet, der Betrieb bleibt weitgehendst funktionstüchtig und der  Betriebsablauf wird so gut wie möglich aufrechterhalten.

Sollte Ihr Unternehmen noch keinen, oder unvollständigen internen Notfallplan vorhalten, bieten wir Ihnen unseren digitalen Pandemie-Notfallplan bereits fertig ausgearbeitet in Deutsch & Englisch an.

Alle Aktivitätspläne; Checklisten, Homeoffice-und Kommunikationspläne, Backup-Pläne Hygienepläne, Bevorratungsformulare für Hygieneartikel, Schutzkleidung, sonstiges Material, sowie Desinfektionspläne etc. sind  bereits  fertig ausgearbeitet und am PC mit den  individuellen Daten auf das jeweilige Unternehmen sofort editierbar:

Nähere Informationen finden Sie unter:

https://www.hygenia-net.com/products/pandemic-emergency-plan

Über die Hygenia-Net GmbH

HYGENIA-Net GmbH seit über 25 Jahren – Institut für professionelles Hygienemanagement mit den Schwerpunkten: Hygienefachberatung in den Bereichen; Qualitätssicherung, Krisenmanagement, Notfallpläne, Pandemie-Notfallplanung, Digitaler Pandemie-Notfallplan, Krisenmanagement für Firmen und Betriebe jeglicher Branche sowie auch im Bereich Alten- und Pflegeeinrichtungen, Heimbereiche und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen.

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