Verbraucher & Recht

LG Frankfurt: Kosten für Check-In am Flughafen sind schon im Rahmen der Flugbuchung anzugeben – Wettbewerbszentrale will Klärung in dieser Grundsatzfrage

Die irische Fluggesellschaft Ryanair ist verpflichtet, schon im Rahmen des Buchungsvorgangs einer Flugbuchung die für den optionalen Check-In am Flughafen vom Fluggast zu zahlenden Kosten in bezifferter Form anzugeben. Dies ergibt sich aus einer von der Wettbewerbszentrale gegen die Airline erstrittenen Entscheidung (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.01.2021, Az 3-06 O 7/20 – nicht rechtskräftig).

Ryanair bietet auf seiner Internetseite die Auswahl von Flugverbindungen an, die der Verbraucher über diese Seite online buchen kann. Der Check-In ist nur dann kostenfrei, wenn der Fluggast bis zwei Stunden vor Abflug online eingecheckt hat. Tut er dies nicht, muss er am Flughafen 55 Euro pro Person für das Einchecken zahlen, wenn er den Flug antreten will. Auf diese Kosten wird im Rahmen des Buchungsvorganges nicht hingewiesen.

Die Wettbewerbszentrale hat diese Praxis als Verschweigen einer für den Fluggast wesentlichen Information beanstandet. Nachdem Ryanair eine außergerichtliche Einigung ablehnte, erhob die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Frankfurt am Main Klage auf Unterlassung.

Das Landgericht schloss sich in seinem Urteil der Auffassung der Wettbewerbszentrale an. Ryanair sei sowohl nach der Luftverkehrsdiensteverordnung als auch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verpflichtet, auf die Kosten für das Einchecken am Schalter im Rahmen der Buchung hinzuweisen. Die dazu in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegebenen Hinweise, die der Kunde nicht zwingend lesen muss, seien nicht ausreichend, weil auf diese Kosten klar und transparent hinzuweisen sei. Auch eine Information über die Möglichkeit des Online-Check-Ins zwei Tage vor dem Abflug per E-Mail oder gar am Schalter sei nicht ausreichend.

Das Gericht folgt in seiner Entscheidung auch der Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass die Fluggesellschaft nicht nur im Rahmen der konkreten Buchung, sondern generell auf ihrer Webseite und nicht erst in den AGB auf diese – wenn auch optional – entstehenden Zusatzkosten hinweisen muss.

„Bei allem Verständnis für die Digitalisierung im Tourismusbereich müssen die Kosten für solche, wenn auch optionalen, Standardleistungen für den Kunden transparent kommuniziert werden, auch, wenn schon viele Kunden von der Möglichkeit des Online-Check-Ins Gebrauch machen.“, kommentiert Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke aus der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale diese Entscheidung. „Der Preis bzw. die Kosten eines Flugs stellen einen wesentlichen Parameter im hart umkämpften Wettbewerb dar. Wird hier gemogelt, indem Preisbestandteile vertuscht werden, ist der Wettbewerb zu Lasten der regeltreuen Anbieter beeinträchtigt.“, meint Breun-Goerke weiter.

Über Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. Frankfurt/Main

Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutz-vorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informations-dienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. Frankfurt/Main
Landgrafenstraße 24 B
61348 Bad Homburg
Telefon: +49 (6172) 12150
Telefax: +49 (6172) 84422
http://www.wettbewerbszentrale.de

Ansprechpartner:
Peter Breun-Goerke
Telefon: +49 (6172) 121518
Fax: +49 (6172) 84422
E-Mail: breun-goerke@wettbewerbszentrale.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel