Verbraucher & Recht

Schwarzer Estrich

Das Amtsgericht Mannheim verurteilte einen 40-jährigen Unternehmer für Estricharbeiten zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 38 Fällen. Der Vollzug der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, da der Mann umfassend geständig war.

Dem Urteil waren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Mannheim und der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Karlsruhe vorausgegangen.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der inzwischen rechtskräftig verurteilte Unternehmer, der im Baugewerbe für Estricharbeiten tätig war, seine Arbeitnehmer bei den Sozialversicherungsträger für den abgeurteilten Tatzeitraum Juli 2010 bis März 2015 nicht anmeldete und somit Beiträge in Höhe von insgesamt rund 120.000 Euro vorenthalten hatte.

Die Beamten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit konnten nachweisen, dass der Mannheimer Unternehmer für die Ausführung von Bauaufträgen angebliche Subunternehmer beauftragt hat, um zu verschleiern, dass zur tatsächlichen Arbeitsverrichtung auf den Baustellen nur firmeneigene Arbeitnehmer eingesetzt wurden. Diese dienten dem Verurteilten jedoch lediglich dazu, sogenannte Scheinrechnungen gegen Provision ausgestellt zu bekommen. Auf diese Weise konnte er über die Buchhaltung eine nicht unerhebliche Menge an Schwarzgeld generieren, welches dann wiederum für die Entlohnung der eigenen Arbeitnehmer verwendet worden ist.

Aufmerksam wurden die Zöllner auf den Unternehmer im Rahmen einer Baustellenprüfung. Bei der Personenüberprüfung einer seiner Arbeitnehmer stellte sich heraus, dass der Bauarbeiter nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden war. Bei der sich anschließenden Prüfung der Geschäftsunterlagen wurden die geschilderten Unregelmäßigkeiten in der Firma aufgedeckt.

Bei der weiteren Wohnungsdurchsuchung gelang es den Einsatzkräften des Hauptzollamts Karlsruhe neben der Sicherstellung von umfangreichem Beweismaterial, außerdem Bargeld in Höhe von 80.000 Euro zu beschlagnahmen. Das sichergestellte Bargeld, das im Wohnzimmerschrank aufgefunden wurde, konnte bereits zur Schadensminimierung den Sozialversicherungsträgern gutgeschrieben werden.

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