Tankgutscheine und Werbeeinnahmen statt Arbeitslohn sind beitragspflichtig
Was musste das Bundessozialgericht entscheiden?
Ein Arbeitgeber hatte mit seinen Arbeitnehmern eine Gehaltsumwandlung vereinbart. Sie verzichteten auf 65 Euro des Arbeitslohns. Stattdessen bekamen sie vom Arbeitgeber monatlich einen 44-Euro-Tankgutschein. Außerdem zahlte der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer für Werbung auf den Privatautos der Mitarbeiter eine monatliche Miete von 21 Euro. Der Arbeitgeber behandelte Tankgutschein und Miete steuer- und beitragsfrei. Die Deutsche Rentenversicherung sah darin aber beitragspflichtigen Lohn und forderte knapp 13.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge nach. Das Landessozialgericht gab dem Arbeitgeber recht und hob die Bescheide der Rentenversicherung auf.
Was haben die Richter entschieden?
Die Richter des Bundessozialgerichts kassierten das Urteil des Landessozialgerichts wieder (B 12 R 21/18 R). Zum Nachteil des Arbeitgebers gaben sie der Deutschen Rentenversicherung recht. Eine Gehaltsumwandlung ist sozialversicherungsrechtlich nicht zulässig und führt daher zu sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn. Auch für Tankgutscheine bis 44 Euro gilt nichts anderes. Somit muss der Arbeitgeber die knapp 13.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge bezahlen.
Was müssen Arbeitgeber jetzt tun?
„Arbeitgeber sollten prüfen, ob sie steuer- und beitragsfreie Gehaltsbestandteile im Rahmen einer Gehaltsumwandlung an ihre Mitarbeiter zahlen“, rät Rechtsanwältin Anne-Franziska Weber in München. Denn auf solche Gehaltsbestandteile müssen sie jetzt Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
„Wer künftig seinen Arbeitnehmern mit steuer- und beitragsfreien Gehaltsbestandteilen etwas Gutes zu tun möchte, der sollte dies zusätzlich zum bisher gezahlten Arbeitslohn machen. So vermeiden Arbeitgeber das Risiko der Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen“, sagt Weber.
Gelten diese Regelungen auch für die Steuerfreiheit?
Bei Tankgutscheinen bis 44 Euro gilt seit 2020, dass Arbeitgeber sie nur noch zusätzlich zum Arbeitslohn gewähren dürfen. Sonst geht die Steuerfreiheit verloren. Zum Thema Vermietung von Werbeflächen muss der Bundesfinanzhof (anhängig unter Aktenzeichen: VI R 20/20) noch entscheiden, ob es sich dabei um Arbeitslohn handelt.
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