Überbrückungshilfe III kann beantragt werden
Das ist neu
Es sind im Rahmen der aktuellen Überbrückungshilfe mehr Kosten erstattungsfähig. So können z. B. auch bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis 20.000 Euro pro Monat und rückwirkend bis März 2020 erstattet werden, wenn sie der Umsetzung von Hygienekonzepten dienen. Unternehmen, die in ihre Digitalisierung investiert haben, beispielsweise um einen Online-Shop aufzubauen, haben einen Anspruch auf eine einmalige Erstattung bis zu 20.000 Euro. Der stationäre Einzelhandel kann verderbliche oder Wintersaison-Ware, die vor dem 1. Januar 2021 gekauft und aufgrund des Shutdowns nicht abgesetzt werden konnte, in vollem Umfang abschreiben und den Wertverlust geltend machen. Erstattet werden in allen Fällen jeweils bis zu 40, 60 oder 90 Prozent der Kosten abhängig von der Höhe des Umsatzeinbruchs.
Die bisherigen Abschlagszahlungen von maximal 10.000 Euro galten als zu praxisfern und wurden daher auf maximal 100.000 Euro pro Monat erhöht. Die ersten Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung sollen bereits ab morgen ausgezahlt werden. Die Schlussrechnung wird ab März überwiesen.
Vereinfachte Antragstellung
Auch wenn es deutlich einfacher geworden sein soll, raten die ARAG Experten zu Umsicht und Akribie bei der Antragstellung. Fehlerhafte oder unvollständige Anträge, bei denen es Rückfragen gibt, werden meist zurückgestellt, bis die offenen Punkte geklärt werden können. Und solange fließt kein einziger Cent. Den Antrag können nur so genannte prüfende Dritte stellen. Das sind Steuerberater inklusive Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Rechtsanwälte. Der Antrag wird online gestellt, die Kosten dafür werden ebenfalls bezuschusst.
Auch Soloselbstständige können einen Antrag auf Fixkostenzuschüsse stellen. Alternativ besteht für sie die Möglichkeit, ab nächster Woche im Rahmen der Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 7.500 Euro zu beantragen. Nach Auskunft der ARAG Experten wird diese Hilfe nicht mit Sozialleistungen verrechnet.
Wer bekommt die Überbrückungshilfe III?
Grundsätzlich sind Unternehmen bis zu einem Umsatz von 750 Mio. Euro im Jahr 2020, Soloselbstständige und Freiberufler für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 antragsberechtigt, die in einem Monat einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.
Gestaffelte Erstattung
Bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bzw. der sonstigen Kosten – etwa für Umbau oder Digitalisierung – erstattet. Unternehmen, die 50 bis 70 Prozent weniger Umsatz zu verbuchen haben, erhalten bis zu 60 Prozent ihrer Kosten erstattet und bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent gibt es bis zu 40 Prozent der Kosten. Basis für die Berechnung bildet der Umsatz im Vergleichsmonat des Jahres 2019.
Nach Auskunft der ARAG Experten werden Leistungen aus der Überbrückungshilfe II für November und Dezember 2020 angerechnet. Unternehmen, die bereits November- und/oder Dezemberhilfe erhalten haben, können für diese Monate allerdings keine Anträge auf Überbrückungshilfe III stellen.
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