Aktienrückkauf für Mitarbeiter-Beteiligungsprogramm
Der Aktienrückkauf erfolgt gemäß der Bestimmung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG entsprechend der Ermächtigung durch die Hauptversammlung vom 9. Juni 2020. Die Aktien können zu allen in der Ermächtigung der Hauptversammlung genannten Zwecken verwendet werden. Der Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) beträgt bis zu 1.300.000 EUR.
Der Aktienrückkauf beginnt am 29. März 2021 und wird bis zum 30. April 2021 abgeschlossen sein. Er erfolgt durch einen unabhängigen Finanzdienstleister und nach Maßgabe der Safe-Harbour-Regelungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. April 2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016. Der Finanzdienstleister ist insbesondere verpflichtet, den Aktienrückkauf wie folgt auszuführen:
1. Die Aktien werden zu Marktpreisen in Einklang mit den zuvor genannten Verordnungen erworben. Die Aktien werden nicht zu einem Kurs erworben, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses liegt oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf den Handelsplätzen, auf denen der Kauf stattfindet.
2. Es werden an einem Handelstag nicht mehr als 25 Prozent des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz erworben, auf dem der Kauf erfolgt. Der durchschnittliche Tagesumsatz beruht auf dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen in dem Monat vor dem Monat, in dem die Veröffentlichung des Aktienrückkaufprogramms erfolgt ist, d.h. auf dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen im Februar 2021.
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