Dringender Nachbesserungsbedarf bei Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes
- Stellungnahme der Bundesländer zur Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes muss bis 10. März erfolgen.
- Die Verbraucherzentrale sieht dringenden Nachbesserungsbedarf.
- Kundinnen und Kunden müssen besser vor Energiesperren und hohen Kosten geschützt werden.
Die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes beinhaltet wichtige Änderungen für alle Strom- und Gaskunden. Bis zum 10. März müssen die Bundesländer Stellung dazu nehmen. Die Verbraucherzentralen sehen dringenden Nachbesserungsbedarf.
„Einkommensschwache Haushalte, die immerhin mindestens ein Viertel der Energieverbraucher darstellen, waren bei dieser Novelle sicherlich nicht im Fokus der Bundesregierung“, so Hans Weinreuter, Fachbereichsleiter Energie der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Zu den obersten Zielen des Energiewirtschaftsgesetzes gehört es aber, in Deutschland eine sichere, preisgünstige und verbraucherfreundliche Versorgung zu gewährleisten.
„Leider finden sich im Gesetzentwurf nicht nur Verbesserungen“, so Fabian Fehrenbach, Referent Energierecht der Verbraucherzentrale. „Wichtige Punkte bleiben ungeklärt oder bringen gar Verschlechterungen mit sich. Außerdem nutzt der Gesetzentwurf kaum milde Mittel, um Schulden zu verhindern.“ Eine Kostenkontrolle durch engmaschige Verbrauchsinformation und kürzere Abrechnungszeiträume könnte ebenso vor Zahlungsrückständen schützen wie eine zeitnahe Rechnungsstellung und der Verzicht auf mehrjährige Schätzungen.
Höchste Zeit nachzubessern, so die Verbraucherzentrale. Auch die EU-Kommission fordert ihre Mitgliedsstaaten schon seit langem auf, mehr für schutzbedürftige Verbraucherinnen und Verbraucher zu tun.
Die Forderungen der Verbraucherzentrale:
- Das Recht, die Stromversorgung eines Kunden zu unterbrechen, darf einzig und allein dem Grundversorger vor Ort und dem regionalen Netzbetreiber zustehen.
- Sollte es für einen Stromversorger erforderlich werden, den Verbrauch eines Kunden zu schätzen, so darf er das höchstens über einen Zeitraum von zwölf Monaten tun.
- Eine Verbrauchsabrechnung muss dem Verbraucher binnen eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums zugestellt werden. Diese Frist muss eine Ausschlussfrist sein. Danach dürfen Abrechnungen nur noch in wenigen Ausnahmefällen zulässig sein.
- Die Bestimmungen zu Verbrauchsabrechnungen und Verbrauchsinformationen müssen rechtsklar formuliert sein und den EU-Anforderungen genügen. Dazu gehört ein engmaschiger Zugang aller Verbraucher zu ihren Verbrauchsinformationen.
Ausführliche Informationen hat die Verbraucherzentrale in einem Forderungspapier zur Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes zusammengestellt. Es kann auf der Internetseite unter www.verbraucherzentrale-rlp.de/sites/default/files/2021-03/Forderungen_EnWG2021_VZRLP.pdf herunter geladen werden
Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V.
Seppel-Glückert-Passage 10
55116 Mainz
Telefon: +49 (6131) 2848-0
Telefax: +49 (6131) 2848-66
http://www.verbraucherzentrale-rlp.de
Referent Energierecht