Fünf Windenergieanlagen des Windparks Dahlem IV dürfen weiter gebaut werden
Noch vor wenigen Tagen hatte der EuGH in einem vielbeachteten Urteil den Bezug des Artenschutzes auf das einzelne Individuum unterstrichen (Urteil vom 04.03.2021 – C 473/19, C 474/19-).
Im Beschluss des OVG vom 12.03.2021 heißt es hingegen:
„Die Belange einer sicheren Energieversorgung mit erneuerbaren Energien haben neben ihrer völkerrechtlichen Fundierung auch nach dem Unionsrecht eine besondere Bedeutung, (…) sie müssen jedenfalls bei dem hier gegebenen Bestand der geschützten Art nicht für die Dauer des Hauptsacheverfahren hintan angestellt werden, um bei ungewisser Rechtslage individuenbezogenen irreparable Folgen durch Verlust einzelner Exemplare des Rotmilans zu vermeiden.“
Leider bleibt der Senat einen Beleg dafür schuldig, welchen Beitrag die angefochtenen WEA „an einer ausreichenden und sicheren Energieversorgung mit erneuerbaren Energie im Rahmen der Energiewende“ für den Zeitraum, bis über die Klage entschieden ist, tatsächlich leisten. Für das Oberverwaltungsgericht hat vielmehr eine Gesetzesänderung von Ende 2020 maßgebliche Bedeutung, nach der bei angefochtenen Genehmigungen für WEA ein Baustopp zusätzlich beantragt werden muss.
„Nicht nur diese Erwägungen des Gerichts lassen uns um das Überleben der betroffenen Arten fürchten“, so Harry Neumann, Landesvorsitzender der NI. Zudem habe das OVG nämlich erkennen lassen, dass Ausnahmen vom Verbot der Tötung selbst der Verantwortungsart Rotmilan in NRW möglich sein können. Anders als noch das Verwaltungsgericht Aachen im vorausgegangenen Eilbeschluss hält das OVG NRW die Frage, ob gegen das Verbot der Tötung des Rotmilans verstoßen werde, für offen. Der Senat sieht sich im Beschluss vom 12.03.2021 veranlasst, „vorsorglich“ darauf hinzuweisen, dass für die Windenergienutzung eine artenschutzrechtlich Ausnahme in Betracht komme, die – obwohl im Genehmigungsbescheid nicht ansatzweise thematisiert – auch als erteilt gelten dürfte. Das Ergebnis einer Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Ausnahme sei vorgezeichnet.
„Der für uns völlig unverständliche Beschluss lässt erkennen, dass das Gericht eine Entscheidung des EuGH nicht übersehen haben kann, nach der die Ausnahmevorschrift, die es im Blick hatte, auf die europäischen Vogelarten nicht angewandt werden darf“, erklärten Harry Neumann, Landesvorsitzender der NI und Claudia Rapp-Lange, Sprecherin der NI im Kreis Euskirchen. „Diese Entscheidung halten wir für nicht mit dem europäischen Naturschutzrecht für vereinbar und werden das nun im Hauptverfahren klären müssen“, so der Umweltverband.
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