Gesetzliche Beschäftigungsquote in Familienbehörde deutlich übertroffen
„Das ZBFS ist sich seiner Verantwortung als Bayerns große Familien- und Sozialbehörde bewusst. Wenn der Staat von allen Arbeitgebern die Inklusion schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verlangt, muss er seiner Vorbildfunktion gerecht werden. Wir setzen den Inklusionsgedanken nicht nur als Verwaltung um, wir leben ihn auch selbst“, so der Präsident der Landesbehörde ZBFS, Dr. Norbert Kollmer.
Zum Hintergrund: Gemäß § 154 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) haben sowohl private als auch öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen, grundsätzlich auf 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigten.
Eine Schwerbehinderung liegt ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vor. Solange diese Beschäftigungsquote nicht erreicht ist, muss der Arbeitgeber nach § 160 SGB IX eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden für Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben, insbesondere für begleitende Hilfe im Arbeitsleben eingesetzt.
Informationen über die Aufgaben des ZBFS-Inklusionsamtes sowie zur Ausgleichsabgabe finden Sie unter www.zbfs.bayern.de/behinderung-beruf/inklusionsamt/ und auf www.zbfs.bayern.de/behinderung-beruf/arbeitgeber/ausgleichsabgabe/index.php.
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