Pferdestall am Nachbargrundstück: Ist das erlaubt?
Nächtlicher Pferdelärm stört Nachbarin
Eine Pferdehalterin errichtete ohne Baugenehmigung in zwölf Metern Abstand vom Wohnhaus der Nachbarin einen Offenstall. Darin stellte sie mehrere Pferde ein. Ihren nachträglich eingereichten Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung lehnte die Bauaufsichtsbehörde ab. Der Grund: Der Offenstall stehe zu nahe am Wohnhaus der Nachbarin, wodurch es an der erforderlichen Rücksichtnahme fehle.
Pferdehalter muss auf die Nachbarin Rücksicht nehmen
Das Landgericht entschied, dass die Pferdehalterin in dem Offenstall keine Pferde mehr halten darf. In der Berufung konnte sie zuerst einen Teilerfolg für sich verbuchen. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) gab dem Landgericht nun recht. Die Pferde verursachten durch Tritte an die Stallwände und Wiehern nächtlichen Lärm, der die Benutzung des Nachbargrundstücks wesentlich beeinträchtigte. Der Pferdelärm verstieß aber auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme, einer Norm des Baurechts, die Nachbarn schützt. Deshalb war nach Auffassung der Richter nicht einmal die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung erforderlich.
Da trotz fehlender Baugenehmigung aus Sicht des BGH auch eine Wiederholungsgefahr drohte, bekam die Nachbarin recht: Sie hat einen uneingeschränkten Anspruch darauf, dass die Pferdehalterin als Bauherrin des Stalls die Pferdehaltung im Offenstall unterlässt (Urteil vom 27.11.2020, V ZR 121/19).
„Das Verwaltungsgericht hatte bereits geurteilt, dass die Pferdehalterin die Baugenehmigung nicht einklagen kann, weil das Bauvorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Der BGH entschied, dass die Feststellung des Verstoßes gegen dieses Gebot auch für den Zivilprozess zwischen denselben Beteiligten gültig ist“, sagt Ecovis-Rechtsanwältin Marianne Schulz in Leipzig.
Marianne Schulz, Rechtsanwältin bei Ecovis in Leipzig
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