Anstieg der Regelinsolvenzen im März um 18 Prozent – ein Sondereffekt der Verkürzung der Restschuldbefreiung
„Regelinsolvenzen umfassen nicht nur die Insolvenzen von Unternehmen, sondern auch die von Privatpersonen, die aktuell oder in der Vergangenheit im größeren Umfang unternehmerisch tätig waren“, erläutert Dr. Christoph Niering, Insolvenzverwalter und Vorsitzender des Berufsverbands der Insolvenzverwalter Deutschlands (VID), die jüngsten Zahlen des Statistischen Bundesamtes.
Niering sieht in dem deutlichen Anstieg der Märzzahlen einen Einmaleffekt aufgrund einer Gesetzesänderung. Der Gesetzgeber hatte zum Oktober des letzten Jahres die schnellere Entschuldung von natürlichen Personen eingeführt, die allerdings erst Ende Dezember 2020 beschlossen wurde. Diese Reform ermöglicht es natürlichen Personen sich nun innerhalb von drei, anstatt von sechs Jahren zu entschulden.
„Wir sehen gerade eine starke Aufholbewegung bei den Insolvenzen von aktuell und ehemals Selbständigen, die das verkürzte Verfahren nutzen wollen und im letzten Jahr ihre Anträge in Erwartung der gesetzlichen Regelung zurückgehalten hatten“, so Niering.
Dieser Sondereffekt wird im März 2021 besonders bei den eröffneten Regelinsolvenzverfahren deutlich, da Antrag und Eröffnung regelmäßig zeitlich nicht zusammenfallen.
Dieser Sondereffekt ist auch nicht unmittelbar eine Folge der COVID-19-Pandemie: „Wir sehen derzeit kein Anzeichnen für einen starken Anstieg der Unternehmensinsolvenzen besonders gefährdeter Branchen wie der Hotellerie oder der Reise- und Tourismusbranche. Die staatlichen Hilfsmaßnahmen wirken nach wie vor und führen weiterhin zu geringen Insolvenzzahlen“, so der VID-Vorsitzende.
Nach § 304 Insolvenzordnung liegt bereits dann kein Verbraucherinsolvenzverfahren mehr vor, wenn es auch nur eine Forderung aus Arbeitsverhältnissen oder gegenüber den Krankenkassen geben sollte. In diesem Fall sind auch ehemalige Unternehmer verpflichtet das Insolvenzverfahren in gleicher Weise abzuwickeln wie Unternehmen, die als juristische Person organisiert sind (bspw. GmbH, AG, etc.). Gerade bei ehemals Selbständigen mit auch nur einem geringfügig Beschäftigten greifen dann häufig nicht die Regelungen zum Verbraucherinsolvenzverfahren, sondern zum Regelinsolvenzverfahren. Diese ehemaligen Unternehmer profitieren aber in gleicher Weise wie auch die Verbraucher von der Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre.
Quellen:
* Destatis: Januar 2021: 31,1 % weniger Unternehmensinsolvenzen als im Januar 2020
https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/04/PD21_190_52411.html
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