Elektroautos: So tanken Sparfüchse
Gratis tanken, so geht’s
Besonders im städtischen Bereich haben Sparfüchse Chancen, kostenlos Strom zu tanken. Supermarktketten und Discounter bieten zunehmend Gratisladen an, während man bei ihnen einkauft. Manchmal gilt das aber nur in der Anfangsphase neuer Ladesäulen oder es gibt nur eine geringe Ladeleistung. Hier sollten Sie noch nach Gratis-Tankstellen fahnden: An Fastfood-Restaurants in Autobahnnähe oder auf Parkplätzen von Baumärkten und Einrichtungshäusern – jeweils während deren Öffnungszeiten – darf man sein Fahrzeug ebenfalls kostenfrei aufladen. Auch ein Gespräch mit dem Arbeitgeber kann nicht schaden, denn einige Unternehmen unterstützen ihre Angestellten bereits mit Gratis-Strom während der Arbeitszeit.
Aufladen in der Garage
Grundsätzlich dürfen Besitzer von Elektrofahrzeugen ihre Autos überall abstellen, um sie zu laden. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die das Laden verbietet – aber auch keine, die es ausdrücklich erlaubt. Darum sollten Autofahrer, die ihren Wagen in der Garage parken und laden wollen, vorher einen Elektriker konsultieren. Der weiß, ob die Leitungen für das Aufladen von Elektroautos ausgelegt sind. In einer gemeinschaftlich genutzten Tiefgarage muss natürlich gewährleistet sein, dass die vorgesehene Leitung einen eigenen Zähler hat – sonst werden die Kosten für den „getankten“ Strom auf sämtliche Mieter umgelegt.
Ladesäulen und Wallboxen: Infos für Mieter und Vermieter
Der Gesetzgeber hat den privaten Einbau von Ladestellen für Elektrofahrzeuge mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz und durch Änderungen im Mietrecht erleichtert. Wohnungseigentümer können jetzt verlangen, dass die Eigentümerversammlung den Einbau durch Beschluss gestattet. Für die Beschlussfassung reicht eine einfache Mehrheit aus. Die Kosten trägt der Eigentümer, der den Einbau verlangt. Die Miteigentümer dürfen über die Ausführung mitentscheiden.
Und jeder Mieter hat nun einen Anspruch auf den Einbau einer Ladestation an seinem Stellplatz. Vermieter können die Erlaubnis nur noch in wenigen Ausnahmefällen verweigern. Viele Vermieter sind jedoch aufgeschlossen für eine zukunftsorientierte Investition und beteiligen sogar sich an den Kosten. Als Mieter muss man den Vermieter auf jeden Fall fragen, weil der Einbau einer Wandladestation, der so genannten Wallbox, eine bauliche Veränderung ist. Ausnahme: Im Mietvertrag ist die Ausführung bestimmter baulicher Maßnahmen gestattet.
Wer in einem Mehrfamilienhaus mit gemeinsam genutztem Parkraum oder Tiefgarage wohnt, könnte sich eine Wallbox mit anderen Mietern teilen. Dann sollten mit dem Vermieter jedoch vorher einige Fragen geklärt werden: Z. B. wer die Kosten für den Einbau übernimmt, wer den Elektriker beauftragt oder mit welcher technischen Lösung entnommene Strommengen auf verschiedene Nutzer aufgesplittet werden können. Nach Auskunft der ARAG Experten lohnt sich auch die Nachfrage beim Stromversorger, weil viele Unternehmen bereits günstige Autostromtarife anbieten. Zudem sollte die Frage geklärt werden, was mit der Wallbox geschieht, wenn man umzieht.
Ladestation ist kein Parkplatz
Der Fahrer eines E-Autos wollte sein Fahrzeug an einer Ladestation aufladen, an der per Halteverbotsschild ausschließlich elektrischen Autos das Parken während des Ladevorgangs gestattet war. Da einer der beiden vorhandenen Plätze bereits belegt war und sein Kabel am anderen Zugang nicht passte, ließ er sein Fahrzeug kurzerhand stehen, um später an die zurzeit belegte Station zurückzukehren. Er staunte nicht schlecht, als sein Auto einige Stunden später nicht mehr da war. Es wurde abgeschleppt.
Zu Recht, wie die ARAG Experten bestätigen, denn immerhin hatte er die Ausnahmeregelung für E-Fahrzeuge missbraucht, die besagt, dass das Parken ausdrücklich nur während des zeitintensiven Aufladens erlaubt ist. So musste der Fahrer die 150 Euro Abschleppkosten wohl oder übel tragen (Amtsgericht Charlottenburg, Az.: 227 C 76/16, nicht rechtskräftig). Über den Fall entscheiden nun in zweiter Instanz die Richter des Landgerichts Berlin (Az.: 55 S 288/16, Stand Februar 2021).
In diesem Zusammenhang weisen die ARAG Experten darauf hin, dass unberechtigtes Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge und Carsharingfahrzeuge künftig deutlich teurer wird: Laut dem voraussichtlich im Sommer in Kraft tretenden neuen Bußgeldkatalog müssen Parksünder dann mit einem Bußgeld von 55 Euro rechnen.
Informationen zu Kaufprämien und Fördersätzen:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/09206/
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/
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