Gesundheit & Medizin

Corona-Tests im Schulbetrieb

Antigen-Schnell- und Selbsttests auf das Coronavirus sind ein weiterer Baustein des Infektionsschutzes. Damit tragen sie zu mehr Sicherheit und Gesundheit in Schulen bei. Die Antigen-Schnell und Selbsttests sind jedoch kein Ersatz für die bereits geltenden Schutzmaßnahmen, sondern ergänzen diese. Es ist deshalb nach wie vor wichtig, Abstand zu halten, richtig zu lüften, die Hygienestandards zu beachten und wenn nötig eine Maske zu tragen. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin.

Wer am Präsenzunterricht teilnimmt, muss zweimal in der Woche einen Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus machen. Das sieht das Infektionsschutzgesetz vor. Ob morgens zu Hause vor dem Schulbesuch oder in der Bildungseinrichtung selbst, legen die Bundesländer in ihren Testkonzepten fest. Die gesetzliche Unfallversicherung gibt Hinweise, was allgemein zu beachten ist, um Tests sicher und verlässlich durchzuführen.

Testen zu Hause oder in der Schule

In manchen Bundesländern wird schon vor Schulbeginn in den Familien getestet. Das hat den Vorteil, dass Kinder, die ein positives Testergebnis haben, zuhause bleiben können und so mögliche Ansteckungen verhindert werden. Die Durchführung des Tests kann zudem einen Niesreiz und damit einen erhöhten Aerosolausstoß auslösen. Aus präventiver Sicht ist deshalb ein Test zu Hause eindeutig zu befürworten.

Werden Schülerinnen und Schüler in der Schule getestet oder testen sich dort selbst, stellen sich viele Fragen. Wie und wo wird der Tests durchgeführt? Welche Schutzmaßnahmen sind bei der Testdurchführung erforderlich? Wie sollen sich Schülerinnen und Schüler verhalten, die ein positives Testergebnis haben? Wie wird das Testmaterial entsorgt? Schulen brauchen deshalb eine gute Strategie für die Testdurchführung und eine klare Post-Test-Strategie bei positivem Testergebnis.

Hinweise dazu hat der Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), in einer FAQ-Liste zusammengestellt.

Anwendung nur unter Aufsicht

Werden die Antigen-Schnell- oder Selbsttests in der Schule durchgeführt, müssen die Gebrauchshinweise der Hersteller beachtet werden und die Anwendung sollte immer unter Aufsicht einer Lehrkraft stattfinden. Eine Gefahr kann bei falscher, unsachgemäßer Anwendung auftreten. Für die Fälle, in denen die Flüssigkeit der Pufferlösung versehentlich mit Haut oder Augen in Kontakt kommt, sollten Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Die betroffene Stelle sollte mit Wasser abgespült werden. Bei Augenkontakt sollte ein Augenarzt aufgesucht werden. Durch eine angemessene Unterweisung der Lehrkräfte und Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler können solche Fälle vermieden werden.

Was tun bei einem positiven Testergebnis?

Ein positives Ergebnis eines Antigen-Schnell- oder Selbsttests zeigt einen Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion an. Eine verlässliche Diagnose kann aber erst durch einen nachfolgenden PCR-Test sowie die ärztliche Beurteilung gestellt werden. Weitere Festlegungen trifft das örtliche Gesundheitsamt.

Schulleitungen sollten sich auf den Umgang mit positiven Ergebnissen vorbereiten, indem sie zum Beispiel verschiedene Räume festlegen, in denen positiv getestete Kinder unter Aufsicht warten können, bis die Erziehungsberechtigten sie abholen. Wichtig ist auch hier eine Trennung der Kinder, damit im Falle einer Bestätigung eines Verdachtsfalls durch den PCR-Test mögliche Infektionsketten frühzeitig unterbrochen werden. Die Nutzung des ÖPNV für den Weg in das häusliche Umfeld sollte vermieden werden.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastraße 40
10117 Berlin
Telefon: +49 (30) 13001-0
Telefax: +49 (30) 13001-9876
http://www.dguv.de

Ansprechpartner:
Stefan Boltz
Stv. Pressesprecher DGUV
Telefon: +49 (30) 288763-768
Fax: +49 (30) 288763-771
E-Mail: presse@dguv.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel