Einheitliche Regelung für Pflegeheime muss Fehler der Bundesländer vermeiden
Nur die fünf genannten Länder berücksichtigen die jeweilige Impfquote in den Einrichtungen bei der Regulierung der Besuchsvorschriften. Bei allen anderen spielt die Impfquote keine Rolle – allenfalls der Inzidenzwert der umgebenden Region. Für Stegger ist dies unverständlich, schließlich leide die aufgrund der Impfungen am besten geschützte Gruppe der Heimbewohner in den anderen elf Ländern noch immer unter den schärfsten Grundrechtseinschränkungen. Es gehe nicht um Impfprivilegien, sondern um die Rücknahme von Einschränkungen, die weit über die der anderen Bürger hinausgehen.
Elf Landesregierungen entziehen sich weitgehend ihrer Verantwortung, denn die Abwägung von Gesundheitsschutz und Wahrung der Grundrechte ist nicht primäre Aufgabe der Heimbetreiber. Sie überlassen aber die konkrete Regelung der Besuchsrechte fast vollständig den einzelnen Einrichtungen. Das mag in einigen Fällen zu guten Lösungen führen, doch sind nach Erkenntnissen des BIVA-Pflegeschutzbundes viele Einrichtungen damit überfordert. Sie schießen aus Unsicherheit über das Ziel hinaus und schränken die Bewohnerrechte willkürlich ein, ganz gleich ob die Impfquote fast 100 Prozent beträgt. Um dies zu verhindern, bedarf es einer einheitlichen und verbindlichen Regelung.
Viele wichtige Fragen, wie die Anzahl der erlaubten Besucher oder die Dauer der Besuchszeit, bleiben mehrheitlich ungeregelt. Während sie in vier Bundesländern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Hamburg explizit nicht begrenzt oder so gehandhabt wird, wie vor der Pandemie, müssen in Berlin die Besucher nach zwei Stunden wieder gehen. Die meisten anderen gewähren eine Besuchszeit „entsprechend dem Hygienekonzept“ und überlassen damit die Regelung den Heimen selbst. Während in Baden-Württemberg die Anzahl der Besucher bei einer Impfquote von mehr als 90 Prozent nicht beschränkt wird, dürfen in Berlin nur eine Person im Haus und zwei Personen im Außenbereich zu Besuch kommen. In Thüringen dagegen gibt es nur bei einer regionalen Inzidenz von unter 100 keine Beschränkungen, aber bei einer Inzidenz von über 200 darf im wöchentlichen Wechsel nur eine Person zu Besuch kommen – ganz egal ob alle im Heim geimpft sind oder nicht. Thüringen wird daher vom BIVA-Pflegeschutzbund schlecht bewertet. Ebenso die Bundesländer Bayern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Hessen und Niedersachsen. Weniger negativ bewerten die Pflegeschützer der BIVA die Regelwerke von Mecklenburg-Vorpommern und Bremen, wo man zumindest „den Versuch einer angepassten Regelung erkennen kann“, so Stegger. „Eine bundesweite Verordnung muss nicht nur Einheitlichkeit schaffen, sondern auch die Mängel der Länderverordnungen vermeiden!“
Der BIVA-Pflegeschutzbund vertritt seit 1974 bundesweit die Interessen von Menschen, die im Alter Wohn- und Pflegeangebote in Anspruch nehmen. Der BIVA-Pflegeschutzbund ist gemeinnützig, konfessionell ungebunden und überparteilich. BIVA ist die Abkürzung für Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V.
BIVA-Pflegeschutzbund e.V.
Siebenmorgenweg 6-8
53229 Bonn
Telefon: +49 (228) 909048-0
Telefax: +49 (228) 909048-22
https://www.biva.de
Leiter
Telefon: 022890904816
Fax: 022890904822
E-Mail: presse@biva.de