Facharztstipendium: Müssen Ärzte dafür Steuern zahlen?
Was hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden?
Eine Ärztin war nach Ende ihres Medizinstudiums bei einer Klinik zur fachärztlichen Ausbildung angestellt. Im Herbst 2012 unterzeichnete sie einen Fördervertrag der „Stiftung zur Förderung der ambulanten ärztlichen Versorgung im Freistaat Thüringen“. Darin verpflichtete sich die Ärztin zur Weiterbildung und Teilnahme an einer Facharztprüfung sowie einem vierjährigen beruflichen Engagement an der vertragsärztlichen Versorgung in Thüringen. Im Gegenzug erhielt sie von der Stiftung eine Einmalzahlung in Höhe von 15.000 Euro. Sollte die Ärztin ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, musste sie die gesamte Förderung zurückzahlen.
Die 15.000 Euro berücksichtigte die Ärztin nicht in ihrer Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt setzte das Geld aber als Einkünfte an. Dagegen klagte die Ärztin. Vor dem Finanzgericht hatte sie jedoch keinen Erfolg.
Leistungen für einen Fördervertrag sind nicht steuerpflichtig
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Ärztin die Einmalzahlung der Stiftung nicht versteuern muss, weil sie dafür keine wirtschaftliche Gegenleistung erbringen muss. Die Stiftung gewährt die Einmalzahlung für die im Fördervertrag erklärte Bereitschaft der Ärztin, künftig für vier Jahre im Freistaat Thüringen zu arbeiten. Die Bereitschaft und die Höhe der Zahlung sind nicht an wirtschaftliche Kriterien geknüpft. Denn die Förderung ist im Fall der Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit vor Ablauf der vierjährigen Verpflichtung komplett, und nicht nur anteilig, zurückzuzahlen (Urteil vom 11.12.2020, Az. IX R 33/18).
Die Förderung ist keine Bezahlung, sondern ein finanzieller Anreiz, sich im Freistaat Thüringen vertragsärztlich niederzulassen. „Deshalb muss die Ärztin ihr Stipendium nicht versteuern“, sagt Ecovis-Steuerberater Christian Goetze in Ulm.
Praxishinweis: Entschädigung ist eine steuerpflichtige Gegenleistung
Anders ist es bei der Zahlung eines Entgelts im Rahmen eines vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbots. Erbringt der Steuerpflichtige für eine bestimmte Zeit keine Leistungen in einem bestimmten Gebiet oder in einer bestimmten Sparte und bekommt er dafür eine Entschädigung, dann gilt die Unterlassung als wirtschaftliche Gegenleistung für den Erhalt der Zahlung (vgl. BFH-Urteil v. 11.03.2003 – IX R 76/99). „Dieses Geld müsste man dann in der Einkommensteuererklärung angeben“, sagt Christian Goetze.
Christian Goetze, Steuerberater bei Ecovis in Ulm
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