„Landesstufe 2“ tritt für den Vogelsbergkreis in Kraft
„Die Inzidenz im Vogelsbergkreis entwickelt sich seit Tagen und Wochen positiv. Die Erleichterungen, Öffnungsschritte und Perspektiven, die nun für verschiedene Lebensbereiche konkret werden, stimmen zuversichtlich“, sagt Landrat Manfred Görig (SPD) und ergänzt: „Kinder und Jugendliche in Schulen und Kitas, die Gastronomie, der Einzelhandel, der Vereinssport oder kulturelle Angebote – nur einige Beispiele für die Lebensbereiche, in denen nun mit Bedacht und Vorsicht Perspektiven aufgezeigt werden.“ Gemessen an den sinkenden Infektionszahlen zeigen die Einschränkungen und Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie Wirkung. Auch die forcierte Impfkampagne trägt dazu bei, schützt Menschen vor Infektionen, schwerwiegenden Verläufen und das persönliche Umfeld vor Ansteckungen. „Die Kombination aus Impf- und Teststrategie sowie angepasster Hygienekonzepte für die verschiedenen Lebensbereiche, kommt nun zum Tragen. Sind Menschen geimpft, genesen, oder getestet und werden die geltenden Hygieneregeln eingehalten, steht mehr Freiräumen wenig entgegen“, sagt Gesundheitsdezernent Dr. Jens Mischak (CDU).
Welche Regeln gelten im Vogelsbergkreis ab Mittwoch?
Das Land Hessen gibt mit der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung den Rahmen für die Möglichkeiten im Vogelsbergkreis vor. Da ab Mittwoch die 2. Landesstufe in Kraft tritt, gelten ab sofort unter anderem folgende Regelungen:
- In den Schulen starten die Jahrgangsstufen 1 bis 13 in den Präsenzunterricht – mit zwei verpflichtenden Tests pro Woche. In den Vogelsberger Schulen beginnt der Präsenzunterricht mit angepasstem Regelbetrieb am Donnerstag, 27. Mai.
- Die Kontaktregeln werden erweitert: Zwei Hausstände mit unbegrenzter Personenzahl, oder 10 Personen über 14 Jahren unabhängig vom Hausstand. Dabei werden Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt. Ausgangsbeschränkungen sind – wie bereits in Stufe 1 – aufgehoben.
- Die Pflicht zum Homeoffice, wo es möglich ist, bleibt bei zwei verpflichtenden Testangeboten pro Woche für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Präsenz bestehen.
- Alkohol ist auf publikumsträchtigen Plätzen (außerhalb der Gastronomie) verboten. Außerdem gilt für alle öffentlich zugänglichen Gebäude, Fußgängerzonen, die generelle Empfehlung der medizinischen Maske in Innenräumen und immer, wenn die Mindestabstände nicht gehalten werden können
- Veranstaltungen und Zusammenkünfte sowie Kulturangebote (Kino, Theater, Konzerte) sind wieder erlaubt, allerdings gelten dabei besondere Regeln. Es können an Veranstaltungen bis zu 200 ungeimpfte Teilnehmer außen (Testempfehlung) und 100 ungeimpfte Teilnehmern innen (Testpflicht) mit tagesaktuellem Test und strengen Abstands- und Hygienevorgaben sowie Kontaktdatenerfassung durchgeführt werden. Dies gilt nicht für private Veranstaltungen außerhalb der eigenen Wohnräume (zum Beispiel Hochzeitsfeiern, Geburtstage, usw.). Außerdem kann das Gesundheitsamt ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestatten.
- Die Maskenpflicht im ÖPNV bleibt bestehen
- Kultur- und Freizeiteinrichtungen können (auch die Innenräume) mit tagesaktueller Testempfehlung und Abstands- und Hygienevorgaben öffnen.
- Verkaufsstätten und der Einzelhandel können nach den Regeln für Geschäfte der Grundversorgung plus Empfehlung tagesaktueller Test und Maskenpflicht öffnen.
- Die Gastronomie darf auch die Innengastronomie mit tagesaktuellem Test und strengen Abstands- und Hygieneregeln (Maskenpflicht für Personal sowie Gäste bis zum Platz, ausreichend Tischabstände, Tischregeln entsprechend Kontaktregel), Sitzplatzpflicht und Kontaktdatenerfassung öffnen. Auch Clubs und Diskotheken dürfen als Bar/Gastronomie mit den oben genannten Regeln öffnen.
- Hotels, Ferienhäuser, Jugendherbergen und Campingplätze dürfen unter Auflagen Gäste empfangen. In Betrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen ist die Auslastung auf maximal 75 Prozent begrenzt. Auch sind Tests bei der Anreise sowie zwei Mal pro Woche durchzuführen.
- Für Körpernahe Dienstleistungen sind strenge Hygienevorgaben, Terminpflicht und Kontaktdatenerfassung verpflichtend, sowie ein tagesaktueller Test empfohlen.
- Der Sportbetrieb und Mannschaftssport ist in allen gedeckten und ungedeckten Sportanlagen erlaubt, sofern ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und die Empfehlungen des RKI zur Hygiene beachtet werden. Die Vorlage eines Negativnachweises jeder Sportlerin und jedes Sportlers bei Mannschaftssportarten wird empfohlen. Auch die Öffnung von Schwimmbädern, Thermalbädern, Saunen und ähnliche Einrichtungen mit Personenbegrenzung und Zutrittsregelung sowie Terminvereinbarung, ebenfalls Testempfehlung, sind möglich.
Für alle Bereiche, die in Stufe 2 nicht näher aufgeführt sind, gelten weiterhin die Regelungen für die Landesstufe 1. Weitere Informationen zu den aktuell gültigen Regen auf den Seiten des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration: soziales.hessen.de/gesundheit/corona-in-hessen/wo-gelten-welche-bundes-und-landesregeln
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