Verbraucher & Recht

Säumiger Eigentümer darf benannt werden

Der Datenschutz ist ein hohes Gut. Egal ob beim Einkauf, der Internetnutzung oder im Rahmen von Wohnungseigentümergemeinschaften: das Sammeln und vor allem die Weitergabe von persönlichen Daten ist ein sensibles Thema und oftmals wird sich auch der Wohnungseigentumsverwalter entscheiden müssen, ob und wenn ja welche Daten er an Dritte herausgeben kann. Hilfe gibt es in manchen Bereichen schon von der Rechtsprechung: So ist höchstrichterlich entschieden worden, dass jeder Eigentümer ein Recht hat, auch in die Jahresabrechnungen der übrigen Eigentümer Einblick zu nehmen (BGH, Urteil v. 11.2.2011, V ZR 66/1). Mit einer ähnlichen Fragestellung befasst sich nun das Urteil des Landgericht Oldenburg in seiner Entscheidung vom 22. Dezember 2020 (AZ.: 5 S 50/20), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) verweist.

Hier war es einem Eigentümer offensichtlich unangenehm, dass er mit den Zahlungen seines Hausgeldes in Rückstand geraten war. Der Verwalter hatte in der Eigentümerversammlung nicht nur die Höhe des Rückstandes mitgeteilt, sondern auch den Namen des Eigentümers benannt, der diesen Betrag schuldet. Gegen diese Vorgehensweise wollte sich der Eigentümer wehren und hatte auf Unterlassen geklagt. Er wollte erreichen, dass der Verwalter nicht ohne seine Zustimmung eine Saldenliste aus der sein Name hervorgeht, den anderen Eigentümern zukommen lässt. Das Amtsgericht hatte zunächst diese Auffassung des Eigentümers bestätigt, das Landgericht hat aber die Klage abgewiesen und festgestellt, dass der Verwalter auch den Namen des jeweiligen Eigentümers bei rückständigen Hausgeldern in einer Aufstellung benennen darf. Denn um das Risiko einer gerichtlichen Inanspruchnahme eines säumigen Zahlers abschätzen zu können, ist es nicht nur erforderlich die Höhe des Rückstandes zu kennen, sondern auch die Person des Schuldners im Vorfeld zu wissen. Denn nur wenn auch die Person des Schuldners bekannt ist, sind die Umstände des Einzelfalls bekannt und die Eigentümer können eine Entscheidung treffen, ob der rückständige Betrag eingeklagt oder gestundet werden soll. Dies kann Sinn machen, wenn z.B. bekannt ist, dass nur zeitlich begrenzte Hindernisse für den Rückstand verantwortlich sind. Hinzu kommt, so das Landgericht, dass diese Informationen nicht einem beliebigen Kreis bekannt gegeben werden, sondern vielmehr nur einem überschaubaren und zur Entscheidungsfindung berufenen Personenkreis zugänglich gemacht werden.

Informationen: www.mietrecht.net

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
Littenstraße 11
10179 Berlin
Telefon: +49 (30) 726152-0
Telefax: +49 (30) 726152-190
http://www.anwaltverein.de

Ansprechpartner:
Swen Walentowski
Presse Ratgeber / Service
Telefon: +49 (30) 726152-129
E-Mail: walentowski@anwaltverein.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel