Verbraucher & Recht

Sozialministerin muss Negativ-Äußerungen über Klinikbetreiber unterlassen

Auch eine Sozialministerin darf sich ohne Belege nicht negativ über Krankenhausbetreiber äußern. Eine Äußerung ins Blaue hinein, der Klinikbetreiber transferiere „jährlich opulente Gewinnsummen ins Ausland“, ist zu unterlassen, wenn der Wahrheitsgehalt nicht nachgewiesen werden kann. Bei Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro fällig, so das Oberlandesgericht Naumburg am 23. Juli 2020 (AZ: 9 U 70/20). Nach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) war die Aussage geeignet, das Ansehen der Krankenhäuser des Betreibers zu beschädigen. Das Gericht habe damit das Recht der Krankenhäuser und der Klinikgruppe gestärkt.

Bei einem Neujahrsempfang sprach sich die Sozialministerin des Landes Sachsen-Anhalt in einer Rede gegen eine erwogene Privatisierung eines Klinikums aus. Diskutiert wurde, das Krankenhaus in die Ameos-Gruppe zu überführen. Laut Medienberichten stellte sich die Landesministerin mit der Aussage gegen diese Privatisierung, "welche opulenten Gewinnsummen die in Zürich ansässige Gruppe jährlich ins Ausland transferiere".

Das Gericht verurteilte die Sozialministerin dazu, nicht mehr zu behaupten, der Klinikbetreiber transferierte jährlich opulente Gewinnsummen ins Ausland. Bei der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht.

Die Ministerin müsse darlegen können, dass die Ameos-Gruppe und als Teil dieser Gruppe zumindest auch die einzelnen Kliniken erhebliche Gewinne ins Ausland transferierten. Belastbare Tatsachen, die diese Behauptung stützen könnten, habe die Beklagte nicht vorgetragen. Dieser nur auf Mutmaßungen beruhenden Behauptung stehe die glaubhaft vorgebrachte Aussage des Klinikbetreibers gegenüber, dass Gewinnausschüttungen nicht vorgenommen worden seien.

Die Äußerung der Ministerin sei geeignet, das Ansehen der Mitglieder der Ameos-Gruppe und damit auch dazugehörenden Kliniken in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Daher bestand der Anspruch, solche Äußerungen zu unterlassen.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de

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