Datenschutz-Folgenabschätzung und Privacy by Design
Richten wir das Interesse auf die zuletzt genannten Begriffe. Der Art. 7 DSG ist neu. Er hält die Verantwortlichen zur Einhaltung bestimmter technischer und organisatorischer Maßnahmen an, um damit die Datenverarbeitungsgrundsätze des neuen schweizerischen Datenschutzgesetzes einzuhalten. Daher entsteht nun Handlungsbedarf, es sei denn, dass schon in der Vergangenheit der Umsetzungsmaßstab nach den Vorschriften der DSGVO angestrebt wurde (beispielsweise, weil personenbezogene Daten von EU-Bürgern verarbeitet wurden). So ist die Datenverarbeitung ebenso darauf zu überprüfen, wie auch der vorhandene oder zukünftig geplante Softwareeinsatz, ob die Datenschutzvorgaben erfüllt werden können. Sicherlich stark davon betroffen werden Unternehmen sein, die selbst Software entwickeln, weil diese Vorschriften in jedem Fall dann bereits im Entwicklungsstadium einzuplanen sind. Tipp: Positiv kann sich bestimmt die Einbeziehung eines Datenschutzbeauftragten oder anderer Datenschutzfachleute auf die Einhaltung dieser Vorschriften auswirken. Gerade eine beratende Stellung mit fachlicher Datenschutzexpertise kann in der Produktentwicklung sehr nützlich sein, weil man von Erfahrungen profitieren kann.
Wie verhält es sich bei der Datenschutz-Folgenabschätzung? Die Pflicht zur Durchführung ist im DSG neu eingeführt worden, die Voraussetzungen sind aber etwas eingeschränkter als nach der DSGVO. Die Anwendung erfolgt allerdings vergleichbar. Ähnlich wie bei Privacy by Design/by Default besteht dann Handlungsbedarf, wenn Unternehmen bislang nicht nach dem DSGVO-Maßstab die Notwendigkeit von Datenschutz-Folgenabschätzungen eruiert haben. „Wir empfehlen eine Prüfung der internen Datenverarbeitungen auf die neuen gesetzlichen Verpflichtungen und zwar konkret und fallbezogen“, erläutert der erfahrene Datenschutzfachmann Dr. Jörn Voßbein und erinnert sich an die gemachten Erfahrungen im Rahmen der Einführung der DSGVO im Jahre 2018. Nicht ohne Grund, denn der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte hat verlauten lassen, dass eine allgemein gehaltene Datenschutz-Folgenabschätzung nicht ausreichend ist, da durch sie die Risiken nicht ordnungsgemäß behandelt würden.
Dies ist der dritte Teil der UIMC-Reihe zum neuen Schweizerischen Datenschutzgesetz:
Teil 1: Neuregelung des Schweizer Datenschutzes – Ein kurzer Überblick
Teil 2: Schweizer Grundsätze bei der Datenverarbeitung
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