Verbraucher & Recht

Minderjährig über 1.000 Euro verspielt: In-App-Käufe als kindliche Kostenfalle

Werden Kinder und Jugendliche Opfer von Spiele-Apps, kann die kindliche Kauffreude ganz schnell teuer werden. Damit Eltern nicht plötzlich hohe Rechnungen von App-Store-Betreibern oder ihrem Telekommunikationsanbieter erhalten, sollten sie wichtige Vorkehrungen treffen. Aber auch wenn bereits hohe Kosten entstanden sind, können Eltern meist deren Erstattung erreichen.

Kostenfalle In-Game-Käufe

In zahlreichen Spiele-Apps werden Nutzerinnen und Nutzer dazu verleitet oder sogar gezwungen, „In-Game-Käufe“ zu tätigen. Ohne diese In-App-Käufe kommen sie beispielsweise im Spiel nicht weiter. Dabei sind die wahren Kosten nicht gleich erkennbar, da meist eine digitale Spielewährung existiert. Die Hürde beim Auslösen von In-App-Käufen ist niedrig, auch wenn App-Store-Betreiber mittlerweile eine Deckelung pro Einmalzahlung durchgesetzt haben. Wenn die Kreditkarte der Eltern mit dem App-Store verknüpft ist, kann es schnell teuer werden. Die Eltern erhalten zwar pro Einkauf eine Auftragsbestätigung, diese wird jedoch meist zu spät entdeckt, wenn die verwendete E-Mail-Adresse nicht so häufig genutzt und damit der Posteingang kaum überprüft wird oder die E-Mail im Spam-Ordner gelandet ist. Erst wenn die Kreditkartenabrechnung oder die Telefonrechnung kommt, fällt den Eltern auf, dass ihr Kind die Einkäufe getätigt und damit horrende Kosten verursacht hat. Zwischen dem ersten Einkauf und der Kenntnisnahme liegen daher bis zu zwei Monate. In dieser Zeit kann das Kind dann beispielsweise 100 Einkäufe getätigt haben, wobei die Preise häufig zwischen 4,99 € und 120,00 € pro Einkauf variieren. Somit können sich Beträge auf über 1.000 € summieren.

Zügig Einspruch einlegen und Kostenerstattung erwirken

„Minderjährige sind bis zum 7. Lebensjahr geschäftsunfähig und bis zum 18. Lebensjahr beschränkt geschäftsfähig, sodass ihre Verträge bei fehlender elterlicher Zustimmung unwirksam sind. Da somit keine Zahlungspflicht besteht, sollten betroffene Eltern zügig der unbefugten Abbuchung oder Rechnung widersprechen“, rät Josephine Frindte, Juristin bei der Verbraucherzentrale Berlin. Jedoch ist auch hier Vorsicht geboten. Sollten sich Verbraucher trotz Kenntnis über die Einkäufe ihres Kindes nicht zeitnah an den Anbieter wenden, so machen sie sich möglicherweise schadenersatzpflichtig. Um sich präventiv gegen ungewollte In-App-Käufe zu schützen, kann eine PIN im Telefon oder eine Drittanbietersperre beim Telekommunikationsanbieter eingerichtet werden. Die Rückabwicklung der Zahlung ist über das jeweilige Nutzerkonto zu veranlassen.

Selbst vor Kostenfallen in Spiele-Apps schützen

Grundsätzlich rät Josephine Frindte: „Um sich vor Kostenfallen in Spiele-Apps zu schützen, nutzen Sie am besten nur Prepaid-Karten mit vordefinierter Aufladung, deaktivieren In-Game-Käufe und richten Passwort-Sperren ein.“

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Verbraucherzentrale Berlin e. V.
Hardenbergplatz 2
10623 Berlin
Telefon: +49 (30) 21485-0
Telefax: +49 (30) 21172-01
http://www.verbraucherzentrale-berlin.de

Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel