Patienten haben keinen Anspruch auf einen bestimmten Corona-Impfstoff
Vor dem Verwaltungsgericht Aachen wollte ein 61-Jähriger eine Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty der Firma BioNTech/Pfizer erwirken (Urteil vom 21.04.2021, 7 L 243/21). Er hatte dies mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz begründet. Ein weiterer Antragsteller forderte vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Impfstoff von BioNTech/Pfizer oder den mRNA-Impfstoff COVID-19 Vaccine von Moderna. Er berief sich darauf, dass er eine enge Kontaktperson seiner 92-jährigen Mutter sei (Urteil vom 25.03.2021, 5 L 733/21.F).
Corona-Impfverordnung legt keinen Corona-Impfstoff fest
Beide Gerichte lehnten die Anträge mit der gleichen Begründung ab: Für Impfberechtigte bestehe kein Wahlrecht, mit einem bestimmten Impfstoff gegen das Coronavirus geimpft zu werden. Ein solches Recht ergebe sich weder aus der Corona-Impfverordnung noch aus den Grundrechten. Die Corona-Impfverordnung bestimme nur den Kreis der Impfberechtigten und die Impfreihenfolge. Sie regle jedoch nicht den zu verwendenden Impfstoff. Auch das Recht der über 60-Jährigen auf Leben und körperliche Unversehrtheit begründe keine Wahl eines bestimmten Impfstoffs.
Die in Deutschland und in Europa durch die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) zugelassenen Impfstoffe stellen den Gesundheitsschutz der Bevölkerung sicher. Ausgehend davon sei es angesichts der Impfstoffknappheit nicht zu beanstanden, dass das zuständige Ministerium bestimmten Altersgruppen konkrete Impfstoffe zuteile.
„Der Wegfall der Priorisierung für niedergelassene Ärzte bedeutet nicht, dass Impflinge sich ihren Impfstoff frei aussuchen dürfen. Von den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission sollten Ärzte nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen abweichen“, sagt Ecovis-Rechtsanwältin Daniela Groove in München.
Daniela Groove, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht bei Ecovis in München
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