Finanzen / Bilanzen

Wohnungswirtschaft zur Verteilung der CO2-Kosten

„Bei der Verteilung des CO2-Preises bricht sich nun leider Wahlkampfpopulismus Bahn mit dem Vorwurf, wer gegen eine pauschale 50:50-Verteilung des CO2-Preises auf Vermieter und Mieter ist, sei sozial kalt und blockiere eine Mieterentlastung. Immerhin hat die gesamte Regierung den CO2-Preis gemeinsam beschlossen. Die Wohnungswirtschaft hat immer wieder darauf verwiesen, dass eine Verteilung nicht pauschal erfolgen darf, weil damit den nachhaltig agierenden Wohnungsunternehmen über Gebühr Investitionsmittel entzogen werden und weil diejenigen bestraft werden, die in der Vergangenheit viel in die energetische Sanierung investiert haben. Deshalb fordert die Wohnungswirtschaft eine differenzierte Verteilung: Je höher der Energieverbrauch, desto mehr Verantwortung trägt der Vermieter. Je geringer der Energieverbrauch, desto mehr liegt die Verantwortung beim Mieter. Der entsprechende Vorschlag liegt vor. Wenn man es ganz einfach haben will, ginge es aber auch so: Die Vermieter übernehmen 50 Prozent des CO2-Preises für die Gebäude der Energieeffizienzklassen E, F, G und H entsprechend Anlage 10 des Gebäudeenergiegesetzes. Das entlastet die Mieter dort, wo höhere CO2-Kosten anfallen und gibt den Eigentümern Anreiz, die Gebäude mit den höheren CO2-Kosten energetisch zu sanieren.“

Beispielrechnung:

Die diskutierte 50:50-Lösung entzieht 5.000 gasversorgten Wohnungen bei einem CO2-Preis von 30 Euro pro Tonne im Jahr 2022 ca. 160.000 Euro. Mit einem Eigenkapital von 160.000 Euro können aber andernfalls bis zu 800.000 Euro an Investitionen ausgelöst werden.

Bei einer jährlichen Investitionssumme von etwa 2 Mio. Euro für die energetische Modernisierung von 5.000 Wohnungen entzieht das pauschale 50:50-Modell Vermietern 40 Prozent des Eigenkapitals, das sie eigentlich für Investitionen in die energetische Modernisierung brauchen. So kann die Sanierungsrate sicherlich nicht erhöht werden.

Wird die 50:50-Verteilung des CO2-Preises auf die Energieeffizienzklassen E, F, G und H beschränkt, so würde das immer noch einen Eigenkapital-Entzug von 23 Prozent verursachen. Der entscheidende Unterschied hierbei ist aber, dass Unternehmen dann eine Chance haben, den Entzug von Eigenkapital durch energetische Sanierung zu beenden.

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