Kunst & Kultur

Corona-Einreiseverordnung: Schlechterstellung der Kultur gegenüber dem Sport beenden

Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, fordert die Bundesregierung auf, bei der neuen Corona-Einreiseverordnung, die ab dem 01. August gültig ist, den Kulturbereich dem Sport zumindest gleich zustellen.

Die aktuelle Corona-Einreiseverordnung gilt bis Ende Juli (Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemische Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag). In ihr sind die Grundsätze zur Einreise in die Bundesrepublik aus den verschiedenen Inzidenzgebieten festgelegt. Ziel der Corona-Einreiseverordnung ist es, die Einreise von Personen, die hochansteckende Virusvarianten in Deutschland verbreiten könnten, zu verhindern.

Der Kulturbereich hat die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie mit allen damit verbundenen Einschnitten in den letzten 16 Monaten mitgetragen. Es war und ist wichtig, die Corona-Pandemie zu bekämpfen und einen eigenen Beitrag dazu zu leisten, dass sich die Pandemie nicht weiter ausbreitet. Es wurde daher hingenommen, dass ausländische Künstlerinnen und Künstler, die nach Deutschland einreisen wollen, um hier zu arbeiten, den strengen Regularien der Corona-Einreiseverordnung unterliegen. Die Regeln gelten gleichermaßen für inländische Künstlerinnen und Künstler, die aus dem Ausland wieder nach Deutschland einreisen. Demgegenüber wurden für den Sport Sonderregeln erlassen. Diese Schlechterstellung der Kultur gegenüber dem Sport ist aber nicht akzeptabel.

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Der internationale Austausch ist essenziell für das kulturelle Leben. Kunst und Kultur leben von Begegnungen über Grenzen hinweg. Es ist daher zwingend erforderlich, bei der neuen Corona-Einreiseverordnung ab dem 01. August die Schlechterstellung der Kultur gegenüber dem Sport zu beenden. Kunst und Kultur unterliegen gemäß dem Grundgesetz (Art. 5 Abs. 3) einem besonderen Schutz. Dieser Schutz bezieht sich sowohl auf den Werk- als auch den Wirkbereich, was im Infektionsschutzgesetz auch seinen deutlichen Niederschlag gefunden hat. Es ist daher nicht nachzuvollziehen, dass bei der Corona-Einreiseverordnung dieser besondere Schutz von Kunst und Kultur bislang keine Berücksichtigung findet, dagegen aber der Sport, der diesen Schutz nicht genießt, großzügig bessergestellt wird.

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