Jagd: Welche Umsatzsteuer gilt dafür?
Umsätze aus der Jagd
Damit Grundbesitzer für die Umsätze aus der Jagd die Umsatzsteuerpauschalierung anwenden können, müssen sie laut Bayerischem Landesamt für Steuern die Grundstücke des Jagdreviers selbst aktiv bewirtschaften. Verkäufe von Wildbret unterliegen dann dem pauschalen Steuersatz von 10,7 Prozent.
Verpachten Grundbesitzer ihren ganzen Betrieb, fehlt es an einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit. Die Umsätze aus der Jagd fallen dann nicht unter die Umsatzsteuerpauschalierung. Der Jäger muss für den Verkauf von Wildbret also den ermäßigten Regelsteuersatz von sieben Prozent auf den Rechnungen ausweisen und ans Finanzamt abführen. Bei einem geringen Gesamtumsatz kann er möglicherweise auch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, bei der keine Umsatzsteuer zu zahlen ist.
Verpachtung des Jagdreviers
Wenn Grundbesitzer ihr Eigenjagdrevier verpachten, gilt die Umsatzsteuerpauschalierung nicht, so das Bayerische Landesamt für Steuern (13.04.2021, S 7416.1.1-2/7 St33). Da sie kein Grundstück verpachten, ist der Umsatz auch nicht steuerbefreit. Auf die netto vereinbarte Pacht fallen also zusätzlich 19 Prozent Umsatzsteuer an. Gleiches gilt auch für die Einräumung einer Jagderlaubnis.
Die gezahlte Umsatzsteuer kann sich der Pächter aber nur in Ausnahmefällen vom Finanzamt als Vorsteuer erstatten lassen. Denn für Aufwendungen für die Jagd gibt es ein einkommensteuerliches Abzugsverbot. Durch einen gesetzlichen Verweis auf dieses Verbot in der Umsatzsteuer dürfen Unternehmer auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Das bedeutet die Sicht der Finanzverwaltung für die Praxis
Auch wenn die Finanzverwaltung die Jagd ertragsteuerlich als Liebhaberei einstuft und die Ausgaben nicht zum Abzug zulässt, „die Umsatzsteuer muss man sich gesondert anschauen. Denn bei der Umsatzsteuer gibt es keine Liebhaberei“, sagt Ecovis-Steuerberater Franz Brebeck in Landau, „deshalb müssen Sie Umsatzsteuererklärungen abgeben, wenn Sie mit der Jagd Einnahmen erzielen. Ob Ihnen nach Abzug der Betriebsausgaben ein Gewinn bleibt, ist dabei unerheblich.“
Franz Brebeck, Steuerberater bei Ecovis in Landau
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