Bildung & Karriere

Kindergeld nach der Schule – Jetzt Nachweis einreichen

Mit dem Ende der Schulzeit können sich Änderungen beim Kindergeldanspruch ergeben. Denn in den nächsten Monaten beginnt für viele Jugendliche ihre Ausbildung, ihr Studium oder sie besuchen eine weiterführende Schule.

Auch über 18-Jährige können weiterhin Kindergeld erhalten. Eltern sollten deswegen frühzeitig den Antrag stellen und die erforderlichen Unterlagen einreichen.

Grundsätzlich erhalten Eltern für Kinder bis zum 18. Lebensjahr Kindergeld. Aber auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres kann Anspruch auf Kindergeld bestehen, zum Beispiel, wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert.

Auch während des Bundesfreiwilligendienstes oder ähnlicher Dienste (FSJ, FÖJ, anerkannte Freiwilligendienste im Ausland) kann Kindergeld gezahlt werden. Da es nach dem Schulende aber in aller Regel nicht nahtlos weitergeht, gibt es Kindergeld ebenfalls während einer Übergangsphase von längstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Sollte sich die Unterbrechung unverschuldet etwas länger hinziehen, kann auch dann weiterhin Kindergeld gezahlt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich das Kind aktiv um einen Ausbildungs- oder Studienplatzplatz bemüht oder nach Zusage auf den Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums wartet. Dann genügt die Zusendung eines Nachweises über den Ausbildungs- oder Studienbeginn oder einer Schulbescheinigung an die Familienkasse vor Ort. Eine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit ist in diesem Zeitraum nicht erforderlich. Wichtig ist immer, die Pläne des Kindes nach Schulzeitende schriftlich mitzuteilen. So können die Zahlungen aufrechterhalten werden.

„Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Familienkasse helfen Familien. Das gelingt mit der Zahlung von Kindergeld und Kinderzuschlag. Fast eine halbe Million Familien in Sachsen erhalten von uns jeden Monat Kindergeld. Damit wir für ein volljähriges Kind das Kindergeld auch nach Ende der Schulausbildung weiterzahlen können, benötigen wir die Nachweise über den Ausbildungs- oder Studienbeginn oder den Besuch einer weiterführenden Schule. Hier genügt schon eine Kopie des Lehrvertrags, der Immatrikulationsbescheinigung oder einer Schulbescheinigung“, sagte Sylvio Herzog, Leiter der Familienkasse Sachsen.

Für die Meldung kann das Online-Angebot unter www.familienkasse.de genutzt werden. Hier können Nachweise über den Ausbildungs- oder Studienbeginn sowie Schulbescheinigungen bequem elektronisch an die Familienkasse übermittelt werden. Über den Internetauftritt sind neben weiteren Online-Angeboten auch weiterführende Informationen, Antragsformulare und Nachweisvordrucke verfügbar.

Telefonisch ist die Familienkasse Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr kostenfrei unter 0800 4 5555 30 erreichbar.

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