Weitere steuerlichen Erleichterungen für Hochwasseropfer
Welche zusätzlichen steuerlichen Erleichterungen gibt es?
Zur der Prüfung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit gelten geringere Nachweispflichten.
- Zur Unterstützung von Betroffenen dürfen gemeinnützige Körperschaften auch eigene Mittel außerhalb der Satzungszwecke einsetzen.
- Unternehmen, die Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen tätigen, dürfen diese als Betriebsausgaben steuermindernd berücksichtigen.
- Arbeitgeber können ihren geschädigten Angestellten kostenlos Verpflegung bezahlen, ohne dass Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Arbeitgeber können auch Fahrzeuge, Wohnungen oder andere Unterkünfte steuerfrei überlassen.
- Unternehmen können außerdem unentgeltlich Beherbergungs- und sonstige Leistungen, wie zum Beispiel Aufräumarbeiten mit eigenem Gerät und Personal an Betroffene erbringen oder für den täglichen Bedarf notwendige Güter zur Verfügung stellen, ohne dass dies negative umsatzsteuerliche Folgen nach sich zieht. Es ist also keine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Und: Unterstützungsmaßnahmen lösen keine Vorsteuerkorrektur aus.
- Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 lässt sich gegebenenfalls bis auf Null herabsetzen, ohne dass die gewährte Dauerfristverlängerung durch die Erstattung oder Festsetzung auf Null berührt wird.
Was können Menschen aus nicht vom Hochwasser betroffenen Ländern tun?
Die steuerlichen Erleichterungen sollen auch dann greifen, wenn die zuwendende Person nicht in einem vom Hochwasser betroffenen Bundesland wohnt. Damit können auch Unternehmen, die nicht in den betroffenen Bundesländern sitzen, von den vereinfachten Hilfsmöglichkeiten profitieren.
„Es ist das richtige Signal, dass die steuerlichen Erleichterungen schnell auf den Weg gebracht wurden und somit Hilfe nicht an steuerlichen Hürden scheitert“, sagt Ecovis-Steuerberater Thomas Loibl in Landshut.
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