Zu früh – GDL weist unaufrichtiges Angebot zurück
Frage der Mehrheiten lediglich verschoben
Die Anzahl der Einwände gegen den Arbeitgebervorschlag vom 15. Juli 2021 ist umfangreich. So hat die DB im Rahmen von Gesprächen bereits im Vorfeld zahlreiche Bedingungen geltend gemacht, die für die GDL eine inakzeptable Einschränkung ihre Bewegungsfreiheit als Tarifvertragspartei bedeuten würden. Unter anderem sollte lediglich der Geltungsbereich der GDL-Tarifverträge eingeschränkt werden, nicht aber der der EVG – eine klare Benachteiligung der GDL. „Der Haupteinwand besteht jedoch darin, dass eine solche Vereinbarung stets kündbar wäre“, so Weselsky. „Damit aber wird die Auseinandersetzung um betriebliche Mehrheiten lediglich in die Zukunft verschoben, nicht jedoch nachhaltig gelöst.“
Schalmeienklänge der DB
Hinzu kommt die widerrechtliche, unter Weglassung juristischer Beweise erfolgte Zuweisung von lediglich 16 Betrieben im DB-Konzern an die GDL. „Spätestens hier wird klar, was von den Schalmeienklängen einer angeblich ‚geordneten Koexistenz‘ der Gewerkschaften“ zu halten ist“ so Weselsky. „Doch die Friedhofsruhe, die der Arbeitgeber uns zugedacht hat, kriegt er nicht.“ Fakt ist, dass die GDL gegen die willkürliche Anwendung des § 4a Tarifvertragsgesetzes (TVG) durch DB/AGV MOVE juristisch vorgeht.
GDL nach Abschluss der Tarifrunde gesprächsbereit
Abschließend bleibt festzuhalten, dass aus Sicht der GDL derzeit überhaupt noch kein auflösungspflichtiger Kollisionsfall im Sinne des § 4a TVG vorliegt – und mithin kein Anlass für eine ohnehin fragwürdige Vereinbarung. „Mit einem Tarifabschluss zwischen GDL und AGV MOVE würde ein solcher Kollisionsfall jedoch eintreten“, so Weselsky. „Wenn überhaupt hat es also erst nach diesem Zeitpunkt Zweck, zu einem Gespräch über die Anwendung beziehungsweise Abbedingung des § 4a TVG zusammenzukommen.“
Die GDL ist sich ihrer Verantwortung als Tarif- und Sozialpartner auch im DB-Konzern bewusst und nach dem positivem Abschluss der Tarifrunde 2021 zu einem solchen Gespräch bereit.
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